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Privathaftpflicht bei Unfall nach ungewolltem Pkw-Start |
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Der in der sog. „Kleinen Benzinklausel“ in
der Privathaftpflichtversicherung enthaltende Risikoausschluss für
Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn
ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges
Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu
aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich
den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird,
dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes
Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle
für einen Zweck, der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren
Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den
Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel dar.
OLG Celle
Beschluss vom 3. März 2005
Az.: 8 W 9/05
B e s c h l u s s
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
.....
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Februar 2005 gegen den
Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Bückeburg vom 26. Januar 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht
.......... als Einzelrichter am 3. März 2005 beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 26. Januar 2005 sowie des
Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Februar 2005 wird das Verfahren an das
Landgericht Bückeburg zurückverwiesen, welches angewiesen wird, den
Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht
wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §
569 Abs. 1 S. 1 ZPO) und begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
Nach dem gegenwärtigen Sach und Streitstand steht der Klägerin
gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus
der mit dieser geschlossenen Privathaftpflichtversicherung gem. § 1
Abs. 1 S. 1, § 149 VVG i.V.m. § 1 Ziff. 1 AHB und II Ziff. 1b) der
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung zu.
1.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin saß ihre mitversicherte
Tochter ......... am 21. Juni 2003 auf dem Beifahrersitz eines von ihres
Cousine gehaltenen PKW´s, als diese das Fahrzeug abgestellt und sich
für kurze Zeit entfernt hatte. Die zum damaligen Zeitpunkt 14jährige
Tochter der Antragstellerin drehte den im Zündschloss steckenden
Schlüssel um, um eine elektrische Verbindung zur Batterie herzustellen,
weil sie Autoradio hören wollte. Da sie den Zündschlüssel versehentlich
zu weit drehte, wurde der Motor gestartet und der PKW fuhr wegen des
eingelegten Vorwärtsganges los und beschädigte einen in der Nähe
abgestellten PKW, an dem ein Schaden von 8.295,11 EUR eintrat. Der
KFZHaftpflichtversicherer der Halterin des PKW erstattete den dem
geschädigten Dritten entstandenen Schaden und nimmt die Tochter der
Antragstellerin im Wege des Regresses auf Zahlung dieses Betrages in
Anspruch. Die Antragstellerin begehrt nunmehr wegen dieses verfolgten
Anspruchs Deckungsschutz aus der mit der Antragsgegnerin geschlossenen
Privathaftpflichtversicherung.
Die Antragstellerin und dem folgend das Landgericht haben dies
unter Berufung auf die sog. „kleine Benzinklausel“ in III. Nr. 1 der
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung zurückgewiesen. Diese lautet:
„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers,
Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft oder Wasserfahrzeugs
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
2.
Die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel sind indessen nicht
erfüllt, da die Tochter der Antragstellerin nicht als Führerin des PKW
anzusehen ist und die entstandenen Schäden nicht im Zusammenhang mit
dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen. Diese Klausel dient der Abgrenzung
zwischen den Deckungsbereichen der Privat und der
KFZHaftpflichtversicherung und bezweckt einerseits - abstrakt gesehen -
einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen den beiden
Versicherungsarten sowie andererseits die Vermeidung von
Doppelversicherungen (BGH 1984, 854; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).
Von der Privathaftpflichtversicherung sollen also grundsätzlich die
Schäden abgedeckt werden, die nicht unter den Umfang der
KFZHaftpflichtversicherung nach § 10 AKB fallen.
Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit
dem Gefahrenbereich, für den der KFZHaftpflichtversicherer
deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich
also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar
ausgehende Gefahren handelt (BGH VersR 1994, 83, 84; OLG Düsseldorf
VersR 1993, 302, 303; OLG Hamm VersR 1991, 218, 219; OLG Saarbrücken,
a.a.O.). Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des
Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der
KFZHaftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der
Privathaftpflichtversicherung.
Vorliegend fehlt es an einem Gebrauch des PKW´s durch die Tochter
der Antragstellerin als dessen Führerin. Sie hat nicht etwa den
Zündschlüssel des Fahrzugs umgedreht, um den Motor zu starten, mit dem
PKW zu fahren oder sonst die Motorkraft in einem unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu nutzen, z.B. zum Be und
Entladen, Tanken oder der Durchführung von Wartungs und
Reparaturarbeiten. Hier wollte die Tochter der Antragstellerin vielmehr
durch das lediglich teilweise Umdrehen des Zündschlüssels nur die
Batterie des Fahrzeugs als Energiequelle in Gang setzen, um hierdurch
die Inbetriebnahme des Autoradios zu ermöglichen. Diese bloße Nutzung
der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb
eines KFZ in keinerlei innerem Zusammenhang steht, stellt indessen
keinen Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne der Ausschlussklausel dar. Es
handelt sich vielmehr um einen bloß losen, rein äußerlichen
Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck des PKW als
Fortbewegungsmittel. Dass die Tochter der Antragstellerin dann
versehentlich den Zündschlüssel zu weit drehte, hierdurch den Motor
startete und der PKW sich von selbst in Bewegung setzte, stellt
lediglich die unwillkürliche und nicht mehr zumindest vom natürlichen
Vorsatz der Tochter der Antragstellerin herbeigeführte Folge ihres
Verhaltens dar, welches dann die Grundlage des zum Schadensersatz
führenden Ereignisses darstellte.
Gegen eine weite Auslegung dieser sog. „Kleinen Benzinklausel“
spricht auch ihre Entstehungsgeschichte. Die in früheren
Versicherungsbedingungen verwendete sog. „Große Benzinklausel“ sollte
nämlich sämtliche Risiken ausschließen, die irgendwie im Zusammenhang
mit einem Fahrzeug standen. Hiernach waren ausgeschlossen vom
Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Halten,
Besitz, ferner durch Inbetriebsetzen, Gebrauch oder Missbrauch von
Kraftfahrzeugen, gleichgültig, durch wen oder aus welchem Anlass oder
zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt oder gelenkt
wurde (hierzu Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 10 AKB Rdnr. 77). Mit
dieser Klausel sollten mithin sämtliche Schäden vom Versicherungsschutz
ausgenommen werden, selbst wenn es an einem inneren Zusammenhang mit
dem Betrieb des KFZ als Verkehrsmittel fehlt. Die „Kleine
Benzinklausel“ ist dagegen deutlich restriktiver gestaltet und
erfordert, dass der Versicherte selbst im Besitz des KFZ war oder von
ihm Gebrauch gemacht hat (Stiefel/Hofmann, a.a.O.). Daran fehlt es aus
den o.g. Gründen, da hier lediglich die Batterie des PKW als
Energiequelle für die Verwirklichung eines Zwecks genutzt werden sollte
(Radiohören), der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren
Zusammenhang steht.
Da Versicherungsbedingungen ferner so auszulegen sind, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unter
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss (BGHZ 123, 83,
85), muss es sich ihm nicht erschließen, dass hiervon auch solche
Handlungen erfasst werden sollen, die ohne Fortbewegung und ohne
Nutzung der Motorkraft des Fahrzeugs lediglich in einem äußeren
Zusammenhang mit dem Fahrzeug zwecks Nutzung seiner Batterie als
Energiequelle stehen.
Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung die Tendenz zu
beobachten, die „Kleine Benzinklausel“ in vergleichbaren Fällen
restriktiv auszulegen und keinen Ausschluss des Versicherungsschutzes
in der Privathaftpflichtversicherung anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf
VersR 1993, 302: 13jähriger Sohn des Versicherungsnehmers löst beim
Verlassen des LKW versehentlich die Handbremse; OLG Saarbrücken VersR
1991, 1400: Versicherungsnehmer setzt sich auf ein Motorrad und zieht
die Handbremse, wodurch dieses im Stand umkippt; LG Dortmund VersR
1991, 1401: Versicherter nimmt im Fahrzeug Platz, um im Bedarfsfall die
Fußbremse zu betätigen; LG Freiburg ZfS 1990, 137: 10jähriges Kind
setzt aus Spieltrieb ein KFZ in Gang).
Soweit das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ferner
ausführt, der Vortrag der Antragstellerin, es sei nur zu einem
einmaligen Drehen des Zündschlüssels gekommen, könne nicht zutreffen,
weil nach dem Bericht des PHM Lohrke das Fahrzeug eine längere Strecke
zurückgelegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich
aus dem Bericht keinesfalls entnehmen, dass die Tochter der
Antragstellerin etwa bewusst unerlaubt mit dem PKW gefahren wäre. Dort
ist ausdrücklich nur von dem Umdrehen des Zündschlüssels durch die auf
dem Beifahrersitz befindliche Tochter der Antragstellerin sowie davon
die Rede, der PKW habe sich dann in Bewegung gesetzt und sei gegen das
Fahrzeug des Geschädigten gerollt. Warum dies bei gestartetem Motor und
eingelegtem Vorwärtsgang nicht möglich sein sollte, ist nicht
ersichtlich, zumal die örtlichen Verhältnisse (abschüssige Fahrbahn
etc.) hier nicht weiter beschrieben sind. Zum anderen hat die
Antragstellerin für den von ihr behaupteten Schadenshergang (s.o.)
Beweis durch Zeugnis ihrer Tochter angetreten, so dass, falls dieser
Vortrag streitig werden sollte (die Antragsgegnerin ist bisher nicht
gehört worden), hierüber gegebenenfalls Beweis zu erheben werde. Eine
vorweggenommene Würdigung dieses Sachverhaltes im PKHVerfahren kommt
hier nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 15. September 2005 um 12:18 Uhr |
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