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Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr kann von Fahrerlaubnisbehörde untersagt werden |
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1. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter
Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur dazu, die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick
auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzuholen, sondern
auch zur Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im
Straßenverkehr zu führen.
2. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen.
3. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Zustimmung zur Teilnahme an einem
evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige
Verkehrsteilnehmer auch in einem Verfahren auf Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 11 X Nr. 3 FeV erteilen, wenn die Gutachter in
einem medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungsmängel nach
einem erfolgreichen Besuch eines solchen Kursus als behoben ansehen.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung kann der Betroffene im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen.
VG Neustadt a.d.W.
Beschluß vom 16. März 2005
Az.: 3 L 372/05
Zum Sachverhalt:
Der Ast. wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die für sofort
vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Zugleich
beantragte er, die Ag. durch einstweilige Anordnung zu verpflichten,
die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV zu erteilen. Der
Antrag hatte nur teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B
durch Verfügung der Ag. vom 17. 1. 2005 und die ebenfalls für sofort
vollziehbar erklärte Untersagung, ein Fahrrad zu führen,
wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der
angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der
Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Ast. bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Fahrzeugführer am
Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum
Führen von Fahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 III 1
VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse
des Ast., von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur
Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Ast. an dem
Erhalt der Fahrerlaubnis und der Teilnahme als Fahrradfahrer im
Straßenverkehr steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber,
dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen
erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Ag. in ihrer
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das
vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die
angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand auf Grund der im
Verfahren nach § 80 V VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als
offensichtlich rechtmäßig erweist.
1.1. Die Ag. hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf § 3 I 1
StVG i.V. mit § 46 I FeV (BGBl I 1998, 2214) gestützt. Nach § 46 I 1
FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn
sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Werden hingegen zunächst nur Tatsachen
bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis
noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, so kann die
Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 III FeV zur Vorbereitung ihrer
Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden
nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder
gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c FeV dann die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr
geführt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Ast. hat nach den Feststellungen in dem seit dem 27. 2. 2004
rechtskräftigen Strafbefehl des AG L. im öffentlichen Straßenverkehr
ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge
des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das
Fahrzeug sicher zu führen. Bei dem Ast. war eine
Blutalkoholkonzentration von 2,02‰ festgestellt worden. Die Behörde
kann gem. § 13 Nr. 2c FeV von dem Betroffenen die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann fordern, wenn dieser
nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 9. 9. 1996 - 11 B 61/96; BVerwGE 99, 249 = NZV 1996,
84). Aus dem Umstand, dass der Ast. als Fahrradfahrer mit einer BAK von
2,02‰ am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ergaben sich mithin Zweifel
auch an der Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Ag. war auch nicht durch den Strafbefehl vom 27. 2. 2004 daran
gehindert, die Frage der Eignung des Ast. zum Führen eines
Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen
des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen
hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die
Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 3 IV StVG
gebunden. In allen anderen Fällen - wie hier - ist aber die zuständige
Straßenverkehrsbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener
Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die
notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Die Ag. war
daher befugt, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung
der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem
Ast. zu verlangen.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund des von dem Ast. zur Ausräumung
der Zweifel an seiner Fahreignung eingeholten
medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Pfalz vom 22. 11. 2004
seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fest. Die
charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nur auf
Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu
beurteilen. Sie ist nämlich in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet,
dass sie kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal darstellt. Ein
wichtiges Hilfsmittel der Erkenntnis, ob Fahreignung gegeben ist, ist
eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Dieses Hilfsmittel ist
deshalb in aller Regel unverzichtbar, da weder die Behörden noch die
Gerichte über eigenen Sachverstand verfügen, notwendige
medizinisch-psychologische Erkenntnisse selbst zu gewinnen, geschweige
denn, das Verhalten eines Menschen selbst einer diesbezüglichen
Bewertung zu unterziehen (z.B. OVG Koblenz, Urt. v. 27. 6. 1997 - 7 A
10529/97). Dementsprechend kommt einem sachverständig erstellten
medizinisch-psychologischen Gutachten ein hoher Aussagewert zu, der nur
dann erfolgreich in Zweifel gezogen werden kann, wenn das Gutachten
erkennbar Fehler aufweist oder nicht nachvollziehbar ist.
Vorliegend bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Einwände gegen
die Verwertbarkeit des eingeholten Gutachtens. Das Gutachten des TÜV
Pfalz ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. So sieht es auch
die Ag., die die Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Gutachten
stützt. Der Ast. hat ebenfalls - bisher - keine substanziierten Zweifel
an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich daher weitere Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Ast. derzeit ungeeignet zum
Führen eines Kraftfahrzeugs.
1.2. Die Ag. hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem
Ast. das Führen von Fahrrädern untersagt. Nach § 3 I FeV hat die
Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch
bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zählen Fahrräder -
erweist, ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die
erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die
Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Rechtfertigen
Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet i.S.
des § 3 I FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 FeV
entsprechende Anwendung. Die Behörde kann dann ebenso wie bei einem
Kraftfahrzeugführer entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Von
dieser Befugnis hat die Ag. vorliegend Gebrauch gemacht. Sie hat die
Trunkenheitsfahrt des Ast. mit einem Fahrrad nicht nur zum Anlass
genommen, seine Kraftfahreignung - wie oben dargelegt - überprüfen zu
lassen, sondern gem. § 3 II i.V. mit § 13 Nr. 2c FeV auch seine Eignung
zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Die Gutachter gelangten auch
hinsichtlich der Eignung des Ast. zum Führen von anderen Fahrzeugen als
Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Eignung zurzeit
nicht gegeben sei. Das Gutachten ist auch insoweit verwertbar (s.
hierzu obige Ausführungen). Da dieser Eignungsmangel auch nicht durch
Auflagen ausgeglichen werden kann, war dem Ast. das Führen von
Fahrrädern zu untersagen.
2. Der Antrag, die Ag. im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zu einem von den Gutachtern
empfohlenen Seminar nach § 70 FeV zu besuchen, hat Erfolg.
Nach § 123 I 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ast.
glaubhaft zu machen (§ 123 III VwGO). Eine einstweilige Anordnung mit
dem hier begehrten Inhalt, die Ag. zu verurteilen, die nach § 11 X Nr.
3 FeV erforderliche Zustimmung zum Kursbesuch zu erteilen, ist
statthaft und begründet.
Der begehrten Regelungsanordnung steht nicht bereits § 44a VwGO
entgegen. Die Vorschrift besagt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche
Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die
Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
können (S. 1), etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vollstreckbar sind
(S. 2). Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare
Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der
Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren
Sinne gilt (vgl. dazu: VGH München, NVwZ 1990, 775 [777] m.w. Nachw.),
ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine
restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung
der Ag., die Zustimmung zur Teilnahme
an dem seitens der Gutachter empfohlenen Besuch eines Kurses nach § 70
FeV in dem vorliegenden Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis als
Verfahrenshandlung i.S. des § 44a S. 1 VwGO gesehen würde (OVG Koblenz,
NJW 1997, 2342, zur Frage der Überlassung der Verwaltungsakten an einen
Privatgutachter).
Zu berücksichtigen ist nämlich Folgendes: Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heißt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss
demnach die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem
genannten Zeitpunkt noch gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der
Betroffene alles unternehmen, um seine gegenwärtig nicht mehr
vorhandene Fahreignung wiederherzustellen. Ist die Kraftfahreignung
dann im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde
wiederhergestellt, muss die Entziehungsverfügung, die ursprünglich
rechtmäßig gewesen sein kann, aufgehoben werden. Hierauf hat der
Betroffene einen Anspruch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist vor diesem
Hintergrund unter Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht berechtigt,
die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
behindern oder zu verhindern. Sie kann ihre eventuell erforderliche
Mitwirkungshandlung nicht unter Verweis auf ein Verfahren auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Der Betroffene würde dann
zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Dies stünde mit dem
grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang. Die Fahrerlaubnisbehörde darf
also keine Maßnahmen ergreifen, die die Wiederherstellung der
Fahreignung behindern, oder sich der Mitwirkung verschließen, indem sie
entweder Akten nicht dem Gutachter überlässt (OVG Koblenz, NJW 1997,
2342) oder die erforderliche Zustimmung nach § 11 X Nr. 3 FeV versagt.
Die Frage der Erteilung der Zustimmung kann sich durchaus - wie das
vorliegende Verfahren zeigt - auch in einem Verfahren auf Entziehung
der Fahrerlaubnis stellen. Da § 46 FeV, der die Rechtsgrundlage für die
Entziehung einer Fahrerlaubnis bildet, nicht nur auf einzelne Absätze
des § 11 FeV, sondern auf diese Vorschrift vollumfänglich verweist, ist
Absatz 10 dieser Vorschrift auch im Entziehungsverfahren zu beachten.
Nach § 11 X FeV kann der Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung
durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV geführt werden, wenn der
betreffende Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist (X Nr. 1), auf Grund eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als
geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, (X
Nr. 2) und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nr. 2
zugestimmt hat. Aus dem Wortlaut der Nr. 3 ergibt sich eindeutig, dass
die Behörde ihre Zustimmung vor der Kursteilnahme des Betroffenen
erklärt haben muss („zugestimmt hat“). Liegt ein
medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 des § 11 X FeV vor,
das die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Behebung
von festgestellten Eignungsmängeln empfiehlt, so hat in der Regel die
Fahrerlaubnisbehörde ihre Zustimmung zu erteilen. Lehnt sie trotz
entsprechender gutachtlicher Empfehlung die Zustimmung zur
Kursteilnahme ab, so muss sie dies mit Rücksicht auf die Bedeutung und
grundrechtliche Relevanz (Art. 2 GG) der Entscheidung für den
Betroffenen in qualifizierter Weise begründen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Ast. durch Vorlage des
auf Veranlassung der Ag. eingeholten medizinisch-psychologischen
Gutachtens des TÜV Pfalz vom 22. 11. 2004 glaubhaft gemacht, dass er
einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 11 X Nr. 3 FeV hat.
Die Gutachter haben in ihrer Expertise dargelegt, aus welchen Gründen
der Ast. zurzeit zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dieses
Gutachten bildet zu Recht die Grundlage für die Entziehung der
Fahrerlaubnis der Klasse B sowie das Verbot, Fahrräder zu führen. Die
Ag. hält damit das Gutachten für insoweit nachvollziehbar und hegt
keine Zweifel an seiner Verwertbarkeit. Die Gutachter haben aber auch
ausgeführt und begründet, dass die Art der bei dem Ast. aufgezeigten
Eignungsmängel die Möglichkeit eröffne, die noch feststellbaren
Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs
für alkoholauffällige Kraftfahrer entsprechend § 70 FeV zu beseitigen.
Sie haben nach erfolgreicher Teilnahme an der genannten
Nachschulungsmaßnahme, wenn der Ast. in der Zwischenzeit nicht erneut
nachteilig in Erscheinung getreten sei, keine Zweifel an seiner
Kraftfahreignung. Die Gutachter verfügen für diese Einschätzung anders
als das Gericht und die Fahrerlaubnisbehörde über die notwendige
Fachkompetenz. Will also die Ag. dieser Empfehlung der Gutachter nicht
folgen, so hat sie hierfür Gründe vorzutragen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das Gutachten für nachvollziehbar gehalten wird, Zweifel an
seiner Richtigkeit nicht bestehen und es zur Grundlage einer
Entziehungsverfügung gemacht wird. Die Ag. hat jedoch vorliegend keine
Gründe aufgezeigt, die Bedenken gegen die ausgesprochene Empfehlung
begründen können. Der Ast. kann daher beanspruchen, dass die Ag. die
begehrte Zustimmung erteilt.
Dieses Begehren kann er nach den obigen Ausführungen auch im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich geltend machen, ohne
sich auf ein Wiedererteilungsverfahren verweisen lassen zu müssen. Die
Teilnahme an dem von den Gutachtern empfohlenen Kurs nach § 70 FeV ohne
Zustimmung der Ag. könnte nämlich nicht den gewünschten Zweck erfüllen,
da Voraussetzung hierfür nach § 11 X Nr. 3 FeV die vorherige Zustimmung
der Fahrerlaubnisbehörde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die
Vorwegnahme der Hauptsache insoweit gerechtfertigt.
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