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Ablesen des Handy-Displays durch Kfz-Führer gilt als gleiche Benutzung wie bei einem Telefonat |
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Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 I lit.a StVO
beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten
wird oder nicht. Unter Benutzung i.S. des § 23 I lit.a StVO ist somit
jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.
OLG Hamm
Beschluß vom 6.Juli 2005
Az.: 2 Ss OWi 177/05
Zum Sachverhalt:
Das AG hat gegen den Betr. wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im
Straßenverkehr eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro verhängt. Der Antrag
des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet
verworfen.
Aus den Gründen:
II. … Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur
Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus,
weil der Betr. nur zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro verurteilt
worden ist (§ 80 II OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die
Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu
ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben (§ 80 I, II OWiG).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht
zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder
bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m. w. Nachw). Das
Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht
erkennen. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 I lit. a StVO nicht
klärungsbedürftig.
Das AG hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„ … Am 19. 7. 2004 um 17.55 Uhr befuhr der Betr. die V-Straße in L. in
Fahrtrichtung K. mit dem Pkw … Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein
Mobiltelefon in der Hand und schaute auf das Display des Mobiltelefons
… Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere
der geständigen Einlassung des Betr. Dieser erklärte, er habe zum
Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf
dem Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er das Gerät in die
Hand genommen.“
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes
gegen § 23 I lit. a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift
ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt,
wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Zur Auslegung
des Begriffs „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende
Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. 11. 2002 (NJW 2003, 912 = NZV
2003, 98) ausgeführt, dass nicht differenziert wird, auf welche Weise
das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung
untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des
Gesetzgebers war es zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während
der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die
Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons
schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche
Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten
oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer
darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon
oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (Begr. zur
ÄnderungsVO v. 11. 12. 2000, VerkBl 2001, 8).
Unter den Begriff der „Benutzung“ i.S. des § 23 I lit. a StVO fällt
demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als „Organisator“, wenn
es dabei in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das
vorliegende Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch
hierbei handelt es sich um eine „Handhabung bei der Bedienung des
Geräts". Entscheidend ist, dass der Betr. das Handy aufgenommen hat und
„nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hatte".
Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so dass die durch das AG
vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung
der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick darauf erfolgt
ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren auf
ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betr. das Ablesen der
Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von
dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will,
ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die
beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad
verbleiben können.
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