1. Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung
entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG =
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen
Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO
und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der
gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten.
Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen
Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten
werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist
jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext
und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die
allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das
Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor.
Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren
sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren,
oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte
Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr
ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die
jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung
der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).
Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der
Bemessung herangezogen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 25. August 2005 um 16:53 Uhr |