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Arbeitsrecht
			

Ausgleichsklauseln unterliegen AGB-Kontrolle PDF Drucken E-Mail

Anders als Abreden über die Hauptleistung und das dafür zu erbringende Entgelt unterliegen Ausgleichsklauseln, in welchen der Arbeitnehmer bei Beendiung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche nicht bestehen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

Urteil des Bundesabreitsgerichts vom 21.06.2011, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

 
Anlegen von Dienstkleidung als Arbeitszeit PDF Drucken E-Mail

Fällt eine Dienstkleidung besonders durch eine uniforme Farbgegebung und die deutliche Anbringung des Namens des Arbeitgebers auf, dient die damit auf dem Weg von oder zur Arbeit zwangsläufig verbundene Offenlegung des Arbeitgebers gegenüber Dritten und die Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens nicht einem objektiv feststellbaren eigenen Interesse der Arbeitnehmer, sondern allein dem Interesse des Arbeitgebers.

Das Anlegen einer solchen Dienstkleidung ist daher Arbeitszeit.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 09. Juni 2010 um 13:49 Uhr
 
Anlegen der Schutzweste und Vorbereiten der Pistole sind Privatsache eines Polizisten PDF Drucken E-Mail

Sogenannte "Rüstzeiten" stellen keinen Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts dar.

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009, 11 K 3998/08, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. März 2010 um 10:41 Uhr
 
Unwirksamer Vertrag bei Vortäuschen eines Konzessionsträgers (Meister) PDF Drucken E-Mail

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2009, 5 AZR 355/08, dessen Volltext Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen können.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 21. September 2009 um 17:25 Uhr
 
Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung PDF Drucken E-Mail

1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht Urteil v. 16.09.2008 Az.: 9 AZR 781/07

Der Volltext kann auf den seiten des gerichts nachgelesen werden.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. November 2008 um 11:33 Uhr
 
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