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BGH "Obiter Dictum"* in einer Pressemitteilung |
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Geschrieben von: Heinz-Ulrich Schwarz
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Mittwoch, 09. Juni 2010 um 11:22 Uhr |
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Mit großer Erwartung hat die Fachöffentlichkeit auf eine Aussage des BGH zur Begrenzung von Anwaltsgebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen gewartet. Die zum Urteil vom 12.5.2010 verbreitete offizielle Presseerklärung ließ Abgemahnte hoffen.
Die Enttäuschung war groß, nachdem der BGH im Urteil zur Begrenzung nach der neuen Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes gar nichts sagte. Da noch altes Recht anzuwenden war, wurde auch insoweit die Sache an die Vorinstanzen zurückgewiesen. Diese hatten nach den von ihnen gefundenen, aber vom BGH nicht gebilligten, Bewertungen bislang noch keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen. Um so überraschender ist, daß der BGH für einen Vorfall des Filesharings in seiner Pressemitteilung zum Tag der Urteilsverkündung nebenbei anmerkt, daß "nach geltendem Recht" "insofern maximal 100,-€" anfallen. Zwar sind Pressemitteilungen keine offizielle Rechtsprechung, aber man kann kaum annehmen, daß die Bemerkung ohne Bedacht gemacht worden ist. Im Gegenteil wäre jetzt überraschend, wenn in einem Urteil demnächst anders entschieden würde. Ausgeschlossen ist das natürlich nicht! * Obiter dictum
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