Mit großer Erwartung hat die Fachöffentlichkeit auf eine Aussage des BGH zur Begrenzung von Anwaltsgebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen gewartet. Die zum Urteil vom 12.5.2010 verbreitete offizielle Presseerklärung ließ Abgemahnte hoffen.
Auch wir haben immer wieder Anlaß (1., 2.) gehabt, die verquere Welt der Terminverlegung zur Kenntnis nehmen zu müssen. Heute sind wir direkt betroffen: