Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug
zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser
Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12.
Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03
-).
b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 ( LG Mannheim - AG Mannheim)
b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 ( LG Mannheim - AG Mannheim)
