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JPAGE_CURRENT_OF_TOTAL Mittlerweile deutlich über 300 (in Worten: dreihundert!) Urteile zu Forderungen aus call-by-call Verbindungen bestätigen die Berechtigung der von uns für unsere Mandanten geltend gemachten Forderungen (daneben haben wir deutlich über tausend Vollstreckungsbescheide erwirkt). Von den Urteilen stellen wir hier einige auszugsweise vor und im Volltext als pdf zum Download zur Verfügung.
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 1.4.2009 Az. 103 C 9730/08..."Durch die Vorlage der Einzelverbindungsübersicht hat die Klägerin ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, in welcher Höhe nachvollziehbar ein abrechnungsfähiger Verbindungsaufbau stattgefunden hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten dahingehend, sie habe die aufgelisteten Gespräche nicht geführt und die Klägerin habe einen Gesprächsnachweis nicht ausreichend bekannt gegeben, kann nicht zu einer Klageabweisung führen."...
..."Gemäß § 45 ITKG muss der Anschlussteilnehmer innerhalb einer Frist on mindestens 8 Wochen nach Erhalt der Rechnung diese Abrechnung konkret beanstanden."...
..."Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Klägerin auch keine Pflicht, zu Beginn des Telefonates durch jeweilige Preisansage den aktuellen Preis bekanntzugeben. Die Preise sind zudem nachvollziehbar bekannt gemacht."... Scan des Urteils als pdf Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21.4.2009 Az. 18B C 273/08 ..."Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind nicht aufgrund sittenwidriger Geschäftspraktiken der Klägerin nichtig gemäß § 138 I BGB. Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 I BGB setzt voraus, dass der nhalt oder der Gesamtcharakter eines Rechtsgeschäfts mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist und sich araus ein Ungleichgewicht zwischen den vertragsschließenden Parteien ergibt, das durch die Rechtsfolge der Nichtigkeit aufzulösen ist.
Zwar mögen die Minutenpreise und die Preistaktung der Klägerin stark variiert haben. Allerdings erreicht eine solche möglicherweise fragwürdige Geschäftspraktik noch nicht die Schwelle der ittenwidrigkeit. Denn die Klägerin ist gesetzlich nicht zu einer Gebührenansage vor jedem Telefonat, das über ihre Vorwahl erfolgt, verpflichtet, sondern es genügt die Veröffentlichtung der jeweiligen Tarife auf der Webseite der Klägerin. Diese Veröffentlichung ist hier unstreitig erfolgt. Vor jedem einzelnen Telefonat kann sich der Kunde über die Tarife der Klägerin informieren und sich so zum Abschluss jedes einzelnen Vertrages mit der Klägerin frei entschließen.
Auch die Länge der Abrechnungszeiträume von bis zu 115 Tagen, die hier unstreitig in Anspruch genommen wurden, kann keine Sittenwidrigkeit der Konditionen der Klägerin begründen. Denn der Kunde hat nicht erst mit Zugang der Rechnung die Möglichkeit, die Höhe der durch die Klägerin erhobenen Gebühren zur Kenntnis zu nehmen, sondern er kann sich vor jedem Telefonat auf der Webseite der Klägerin nach den gültigen Tarifen erkundigen. Die zeitliche Differenz zwischen dem Telefonat und der Abrechnung durch die Deutsche Telekom AG ist vielmehr dem gesetzlich festgelegten Abrechnungsvorgang geschuldet, der die Übermittlung von Verbindungsdaten zwischen verschiedenen an der Abrechnung beteiligten Unternehmen erforderlich macht."... Scan des Urteils als pdf Amtsgericht Mainz, Urteil vom 7.5.2009, Az. 83 C 76/09 "... Die Klägerin hat infolge von erbrachten Telefonleistungen einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe des Betrages von 182,51 Euro. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall durch Vorlage der Rechnungen der Telekom bzw. der Einzelverbindungsnachweise nachgewiesen, daß der Kläger Telekommunikationsleistungen in Höhe von 37,25 Euro netto bzw. 116,12 Euro netto in Anspruch genommen hat. Die Einwendungen des Beklagten bleiben insgesamt ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts genügt der vorliegende Einzelverbindungsnachweis den Anforderungen der Bundesnetzagentur gemäß Verfügung Nr. 35. ... Einen Anspruch darauf, daß der jeweilige Tarif der Einzelverbindungen angegeben wird, hat der Beklagte nicht. Insoweit sind die Tarife auf der entsprechenden Website der Klägerin im Internet einsehbar. ... Im übrigen verweist die Klägerin zu Recht auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB. Insoweit ist bei sogenannten Call-by-Call-Leistungen lediglich zu fordern, daß die Anschrift der Niederlassung mitgeteilt wird. Eine entsprechende Mitteilung findet sich in den Rechnungen der Telekom. ... Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. " Scan des Urteils als pdf Amtsgericht Prüm, Urteil vom 9.6.2009 im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO, Az. " ... Die einzelnen Verträge mit der Klägerin, die Fernmeldeverbindungen über die jeweilige Einwahl ihrer Vorwahl anbietet, kamen zustande, indem zwischen dem 01.09.2008 und dem 29.09.2008 vom Fernmeldeanschluss des Beklagten zu 1 mit den Rufnummern 06552/xxxxxx und 06552/xxxxxxxx Vorwahlen der Klägerin angewählt wurden.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, kein einziges Mal die Vorwahl der Klägerin angewählt zu haben, und auch die zur Rechtswidrigkeit unerwünschter Einwählprobleme (sogenannter Dialer) ergangene Rechtsprechung befreit die Beklagern nicht von ihrer Zahlungspflicht. Denn unstreitig ließ der Beklagte zu 1 über die Firma Fuchs.com GmbH ein Wählprogramm installieren, das angeblich den jeweils billigsten Anbieter anwählen sollte. ... Die Klägerin hat die einzelnen Verbindungen durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 29.09.2008 nachgewiesen. Die Beklagen haben diesen Einzelverbindungsnachweis nicht konkret bestritten, insbesondere nicht vorgetragen, welche der dort aufgeführten Verbindungen sie nicht oder über einen anderen Anbieter aufgebaut haben wollen.
Unstreitig ist der Beklagte zu 1 Anschlussinhaber, und die Beklagte zu 2 haftet als mit ihrem Einverständnis vom Beklagten zu 1 genannte Rechnungsempfängerin für die über den Anschluss des Beklagten zu 1 zustandegekommenen Verbindungen gesamtschuldnerisch. Denn mit der Angabe ihres Gewerbes als Rechnunsempfängerin erklärte die Beklagte zu 2 zugleich, dass sie sich die über den Anschluss des Beklagten zu 1 hergestellten Verbindungen rechtlich und wirtschaftlich zurechnen lassen will." Hinweis: So wie wir die Beklagte verstanden haben, hat das von diesen Beauftragte Unternehmen keinen Dialer installiert, sondern die Telefonanlage so programmiert, daß eine call-by-call Vorwahl unserer Mandantin standardmäßig vorgewählt wurde. AG Mühldorf, Urteil vom 9.10.2009 ... ...
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Scan des vollständigen Urteils als pdf Landgericht Dessau, Urteil vom 16.11.2009, Az. 4 O 301/09Scan des vollständigen Urteils als pdf
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