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Entnahme von Daten ist Verstoß gegen das ausschließliche Recht des Herstellers |
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Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers,
die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen
Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn
Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die
Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers
kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die
andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat
nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der
Datenbank verlieren.
BGH
Urteil vom 21. Juli 2005
Az.: I ZR 290/02
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
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