|
Zur Terminsverlegung angeblich unzureichendes Arztattest |
|
|
|
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Begründungspflicht bei einem Antrag auf
Terminverlegung nicht mit der Vorlage eines ärztlichen Attestes, das
ihm bescheinigt, der Anwalt ist " akut erkrankt und ist nicht
reisefähig".
OLG Köln 13. Zivilsenat, Beschluss vom 5. August 2004 , Az: 13 U 35/04
Unser Kommentar:
Die Entscheidung verrät viel darüberwie viele Richter über
Rechtsanwälte denken. Das sind alles Drückeberger, die Krankheiten nur
vorschieben, um sich vor unliebsamen Terminen zu drücken. Daß dem nicht
so ist, könnten sie bei ausreichender Aufmerksamkeit und Beobachtung
der Tätigkeit der deutschen Anwaltschaft schnell feststellen. Was geht
es den Richter an, welche Krankheit ein Rechtsanwalt hat, wenn ein Arzt
festgestellt hat, daß er / sie „akut erkrankt und nicht reisefähig“
ist. Wir sind sicher, daß es sie gar nichts angeht.
Es ist eine Frage der Achtung der Menschenwürde des Anwalts, daß
Atteste nur dann hinterfragt werden, wenn den Richtern konkrete
Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsattest vorliegen (Sie könnten das
vom Arbeitsrecht lernen: „a) Die ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nur eine widerlegbare
Vermutung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
b) Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes können nicht
darauf gestützt werden, daß die ärztliche Bescheinigung keine Diagnose
enthält. Eine Befundangabe in der dem Arbeitgeber vorzulegenden
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerspricht der ärztlichen
Schweigepflicht und der gesetzlichen Regelung gemäß § 3 I 1 LohnFG und
ist daher grundsätzlich unzulässig.
c) Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind dann angezeigt, wenn die
ärztliche Diagnose auf keinem objektiven Befund, sondern auf den bloßen
Angaben des Ar-beitnehmers beruht“; LAG Stuttgart: Zweifel an
Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung NJW 1975 2266).
Den
Anwälten steht genau so viel Menschenwürde wie Arbeitnehmern zu!
Die Richter hätten der Kollegin also schon allein auf ihre Angaben hin glauben können, daß sie krank ist.
Daß Sie den Sachverhalt gerade umdrehen, läßt den Geschmack aufkommen,
daß sie sich selbst an die Regel aus dem Sprichwort "Was ich selber
denk‘ und tu‘, das trau ich jedem and’ren zu" orientieren. Ein fairer
Umgang miteinander ist das jedenfalls nicht.
Dazu würde es dann passen, daß der Tenor in denkbar schlechtem Deutsch
gefaßt ist ("wird für unbegründet erklärt"), wenn er in der uns
vorliegenden Fassung direkt vom Gericht stammt. In gutem Deutsch muß es
schlicht heißen "ist unbegründet".
Die Entscheidung lautet:
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 29.06.2004 gegen den Vorsitzenden
Richter am OLG F, den Richter am OLG I und den Richter am LG Dr. N wird
für unbegründet erklärt.
Gründe
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten leiten zu Unrecht die
Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter daraus her, dass
diese den Ablehnungsantrag der Klägerin und ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2004 gegen den Vorsitzenden Richter
am OLG F - unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - als unzulässig
verworfen und in der Sache (durch Erlass eines die Berufung der
Klägerin zurückweisenden Versäumnisurteils; der Verwerfungsbeschluss
ist in Ziffer 2. jenes
Versäumnisurteils enthalten) entschieden haben. Den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht ohnehin kein selbständiges
Ablehnungsrecht in eigener Person zu (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24.
Aufl., § 42 Rz. 2 m.w.Nachw.) und die Klägerin kann bei vernünftiger
Betrachtung nicht deshalb, weil die abgelehnten Richter das gegen den
Vorsitzenden Richter am OLG F gerichtete Ablehnungsgesuch vom
16.06.2004 als rechtsmissbräuchlich bewertet und sich deshalb nicht
gehindert gesehen haben, unter Mitwirkung dieses Richters sowohl über
jenes Ablehnungsgesuch als auch in der Sache selbst zu entscheiden, die
Besorgnis hegen, die zur Entscheidung berufenen Richter stünden der
Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Eine sachlich
urteilende Partei würde sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass
die mit einer akuten Erkrankung der Rechtsanwältin M begründeten
Anträge vom 15.06.2004 auf Verlegung des Verhandlungstermins vom
16.06.2004 nicht den Anforderungen entsprachen, welche die
Rechtsprechung hieran stellt, und dass das Ablehnungsgesuch deshalb als
der rechtsmissbräuchliche Versuch gewertet werden konnte, "die
beantragte Terminsverlegung, die der Senat mit Rücksicht auf den nur
substanzlos angegebenen Vertagungsgrund abgelehnt hat, auf dem Weg über
eine Befangenheitsablehnung doch noch zu erzwingen" (wie es in der
Begründung des Verwerfungsbeschlusses heißt).
in mit krankheitsbedingter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten
begründeter Terminsverlegungsantrag muss die nicht vorhersehbare
Verhinderung schlüssig darlegen. Die Vorlage eines inhaltlich
unergiebigen ärztlichen Attestes genügt hierzu nicht; die ärztliche
Bescheinigung muss vielmehr so substantiiert sein, dass das Gericht
aufgrund der darin enthaltenen Angaben in der Lage ist, die Frage der
Reise- und/oder Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl.
BVerwG, NJW 2001, 2735).Wird ein Antrag auf Terminsverlegung erst "in
letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung
begründet, werden solche Angaben auch ohne gerichtliche Aufforderung
verlangt (z.B. BFH vom 17.05.2000 - IV B 86/99 -, BFH/NV 2000, 1353).
Im vorliegenden Fall sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch
mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15.06.2004 - per Fax - darauf
hingewiesen worden, "dass der Verhandlungstermin am 16.06.2004 bestehen
bleibt, weil eine Verhinderung von Frau Rechtsanwältin M nicht
hinreichend dargelegt ist". Das stattdessen mit weiterem Faxschreiben
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.06.2004 eingereichte
ärztliche Attest vom selben Tage genügt diesen Anforderungen
ersichtlich nicht, weil es sich in der unsubstantiierten Erklärung
erschöpft: "Frau M ist vom 15.06.2004 bis 16.06.2004 akut erkrankt und
ist nicht reisefähig" und nicht einmal erkennen lässt, dass diese
Bescheinigung auf einer eigenen Untersuchung der Anwältin und nicht
etwa allein auf deren Angaben beruht. Die Klägerin und ihre
Prozessbevollmächtigten konnten daher
nicht ernsthaft erwarten, dass dem Terminsverlegungsantrag nunmehr
stattgegeben werden würde (ausweislich der Akten wurden sie denn auch
aufgrund einer am Morgen des 16.06.2004 um 9.40 Uhr getroffenen
Verfügung des Senatsvorsitzenden telefonisch davon unterrichtet, dass
der - um 14.15 Uhr jenes Tages anberaumte - Verhandlungstermin bestehen
blieb).
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die
Ermessensausübung durch den Senatsvorsitzenden, den Vorsitzenden
Richter am OLG F, bei der Behandlung der Terminsverlegungsanträge
jedenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Eine
sachlich urteilende Partei würde denn auch hierauf nicht mit einem
Ablehnungsgesuch reagiert, sondern sich - und ihre
Prozessbevollmächtigten - gefragt haben, warum es an einer inhaltlich
ergiebigeren Darstellung der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der
Rechtsanwältin M (wie nunmehr in dem ergänzenden ärztlichen Attest vom
16.07.2004 nachgeholt) gemangelt hat. Es ist anerkannt, dass der
abgelehnte Richter zu einer eigenen Entscheidung bzw. zu einer
Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und in der
Sache selbst befugt ist, wenn es sich um
ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt. Das ist in der
Rechtsprechung insbesondere dann vielfach bejaht worden, wenn die
Verweigerung einer Terminsverlegung - selbst wenn sie zu Unrecht
erfolgt sein mochte - zum Anlass genommen wurde, durch Anbringung eines
auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs - gewissermaßen in
letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (LSG
Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB -, abrufbar in
Juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002,
502; OLG Köln, OLGR 2003, 107). Anders verhält es sich nur dann, wenn
sich der Partei den Umständen nach der Eindruck aufdrängen konnte oder
musste, die Entscheidung trage nicht den in der Rechtsprechung
anerkannten Maßstäben für eine Verweigerung der beantragten
Terminsverlegung Rechnung und werde von verfahrensfremden Zwecken
geleitet.
Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Da vielmehr die mit
anwaltlicher Verhinderung begründeten Verlegungsanträge vom 15.06.2004
selbst den aufgezeigten Maßstäben nicht entsprachen, konnte ein von den
Prozessbevollmächtigten - nicht nur im Namen der Klägerin, sondern
bezeichnenderweise auch noch aus vermeintlich eigenem Recht -
stattdessen zur Verhinderung des Termins angebrachtes Ablehnungsgesuch
bedenkenfrei als missbräuchlich angesehen und deshalb unter Mitwirkung
des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden. Da gegen
diese Entscheidung keine sofortige Beschwerde möglich ist (vgl. BGH,WM
2003, 848), konnte sie zugleich mit der Sachentscheidung getroffen
werden. Soweit die mit Schriftsatz vom 29.06.2004 gleichwohl eingelegte
sofortige Beschwerde der Klägerin - nach gerichtlichem Hinweis auf die
Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäß Verfügung vom 4.07.2004
-
als Gegenvorstellung behandelt werden soll, ist hierüber nicht im
vorliegenden Ablehnungsverfahren zu befinden. Zur Entscheidung über die
Gegenvorstellung ist der Senat vielmehr unter Mitwirkung der erfolglos
abgelehnten Richter berufen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
|
|
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 21. Februar 2006 um 15:29 Uhr |
|
|
|