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Urheberrechtsverletzender Link auf einer Webseite muss entfernt werden |
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Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 229/05) hat einer Klage der Band
"Einstürzende Neubauten" stattgegeben und einen Webseitenbetreiber dazu
verurteilt, einen Link zu entfernen, über den in
urheberrechtsverletzender Weise Musiktitel der "Einstürzenden
Neubauten" im MP3-Format abrufbar waren.
LG Berlin
Urteil vom 14.06.2005
Az.: 16 O 229/05sc
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 16 O 229/05 verkündet am: 14.06.2005
.....
Justizhauptsekretärin
In dem Rechtsstreit
..... Musikverlags- ........ GmbH,
..............
..............
..............
Antragsstellerin,
-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Prof. Dr. Paul W. Hertin und Kollegen,
Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin
gegen
...............
bestehend aus:
..................
..................
..................
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: ....................................
hat die Zivilkammer 16 des Landgericht Berlin in Berlin-Mitte,
Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom
14.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ............,
den Richter am Landgericht ..................... und die Richterin am
Landgericht ..................... für Recht erkannt:
1. Die einstwillige Verfügung vom 19.04.2005 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin beansprucht die Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten“.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Plattform zur Wiedergabe
von Songtexten. Unter der Domain .............. bot sie neben der
Möglichkeit des Abrufs von Texten auch Gelegenheit, sich über einen
Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im
MP3-Format abzurufen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin
stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload.
Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3-Format an.
Am 04. März 2005 zeigte die Seite folgendes Bild:
Unter der Überschrift „Haftungsausschluß für Links“ hieß es unter
Hinweis auf ein Urteil des Land-gerichts Hamburg, dass sich die
Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf
dieser Hompage distanzieren und sich diese Inhalte nicht zu eigen
machen. Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung und
Zugänglichmachung der Songtexte auf die Abmahnung hin die geforderte
Unterlassungserklärung ab. Als Folge dieser Verpflichtung änderte sie
ihren Internetauftritt dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte“
jetzt hieß „0 Songtexte“.
Wegen des Gesamteindrucks wird auf die nachfolgende Fotokopie Bezug genommen:
Inzwischen ist der Link auf den Dialer auf der Seite ..................
aufzufinden. Inhaber dieser Domain ist eine ........................,
die mit einem anderen Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen
zusammen arbeitet.
Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.04.2005
antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr auf
den Seiten ................................ Lieder der Gruppe
„Einstürzende Neu-bauten“ zum Herunterladen im MP3-Format öffentlich
zugänglich zu machen.
Gegen diesen ihr am 21.04.2005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss hat sie Widerspruch ein-gelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin und hält den
Tenor der einstweiligen Verfügung für zu unbestimmt, da er die
einzelnen Lieder nicht benenne.
Sie behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der Lieder zur
Verfügung gestellt zu haben. Aus der Angabe „0 Songtexte“ in Verbindung
mit der Angabe „Song legal als MP3 runterladen“ gehe deutlich hervor,
dass nur diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch die
Song-texte verfügbar seien. Stünden keine Songtexte bereit, könne der
Interessent auch nichts im MP3-Format herunterladen.
Sie meint, für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf
die sie nur einen Link set-ze, nicht verantwortlich zu sein, da sie
sich durch den Haftungsausschluß ausdrücklich davon di-stanziert habe.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der nach §§ 924, 936 ZPO zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg, weil die einstweilige Verfü-gung zu Recht ergangen ist.
Die Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97, 19 a UrhG
geltend zu machen. In Rede steht eine Rechteverletzung durch
Vervielfältigung der Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubau-ten“ im
MP3-Format. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen
Versicherungen des Gesell-schafters, Komponisten und Texters der Band
„Einstürzende Neubauten“, ...................... und ihres
Geschäftsführers ............ glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser
Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in Rede stehende
Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu haben.
Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin
verletzt, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite
............. einen Link bereit hielt und dadurch das Herunterladen
unlizensierter Wiedergaben der Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer
ausschließlich den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der
Unterlassungserklärung im März 2005 dar-stellte. Für diesen Zeitpunkt
bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht, dass über den Link mit dem
Notensymbol Lieder im MP3 Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen
Logik ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen Eintrag „75
Songtexte“. Ferner ist es unstreitig, dass für die Wiedergabe der
Liederkeine Lizenz bestand, denn die vermeintlichen Anbieter Amazon und
JPG bieten überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur
körperliche Tonträger, und die Firma Musicload hält Dateien nur als
WMA-files bereit. Auch dieser Behauptung ist die Antragsgegnerin nicht
entgegen getreten.
Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter
Verletzung von Verwertungs-rechten Songs der Öffentlichkeit über das
Internet zugänglich machte, so haftet sie für diese Rechtsverletzung
als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über
die tat-sächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in
das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte eine Entfernung des Links
genügt.
§11 TDG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht
für Unterlassungsan-sprüche (BGH GRUR 2004, 860 –
Internet-Versteigerung-).
Aus diesem Haftungsausschluß folgt nichts anderes. Auch diese Klausel
ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die
hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für
sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten
Handlungswei-se ableiten.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige Rechtsverletzung
indiziert, so dass auch nach-trägliche Änderungen ohne die Abgabe einer
Unterlassungserklärung nicht aus dem Verletzungs-bereich herausführen.
Daran ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die
Antragsgegne-rin kann auf einer neuen, für sie konnektierten Domain
jederzeit ein vergleichbares Angebot abruf-bar halten.
Allerdings bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer auch
in ihrem abgewan-delten Internetauftritt weiterhin den Download
unlizensierter Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten“ an. Die
Abrufbarkeit von Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf
von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach dem
Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers um zwei
völlig getrennte Angebote, weil das Herunterladen eines Liedes im
MP3-Format auch ohne gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So
behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret, dass derjenige
Nutzer, der ein bestimmtes Lied der „Einstür-zende Neubauten“, dessen
Titel er z. B. durch einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun
nicht mehr mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins Leere“
ging. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an die Antragsgegnerin
adressierte Abmahnung dem Dialer Veranlassung gegeben ha-ben sollte,
fortan auf ein lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format
zurückzugreifen.
Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf
Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge
der abrufbar gehaltenen Musiktitel der Überprü-fung der
Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz
entgegensteht. Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher
mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem
dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Internetseite bei
ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein.
Der Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht als zu
weitgehend, weil sämtliche über den Link der Antragsgegnerin und den
Dialer abrufbare Musiktitel der Band „Einstürzende Neu-bauten“
unlizensiert waren. Dass nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im
MP3-Format vorla-gen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 19:13 Uhr |
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