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Kein Schutz für HTML-Code als Programm oder Datenbank sondern nur für Gestaltungshöhe |
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Die Gestaltung von Internetseiten mit HTML Code genießt nach dem
Urheberrechtsgesetz keinen Schutz als Datenbank oder Computerprogramm.
Nach dem Urheberrechtssgesetz können mit HTML erstellte Internetseiten
nur geschützt sein, wenn die nach dem Gesetz geforderte Gestaltungshöhe
erreicht ist (im konkreten Fall verneint, da lediglich vom Auftraggeber
vorgegebene Word Dateien in HTML umgesetzt worden sind).
OLG Frankfurt Urteil vom 22. März 2005 11 U 64/04 (LG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005 - Az.: 11 U 64/04)
In dem Rechtsstreit
x
gegen
y
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch
die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2005 für
Recht erkannt:
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – vom 1. Oktober 2004
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
GRÜNDE
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) betreibt unter der
Domain www.A.de ein sog. Karriereportal für „X“, in dem Unternehmen
gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlichen können. Einen
entsprechenden Online-Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte
(im Folgenden: Beklagte) unter ihrer Domain www.B.de.
Die Unternehmensgruppe „C“ beauftragte zunächst die Klägerin mit der
Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform.
Einige Zeit später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der „C“
diese Stellenanzeigen gleichaussehend auf ihrer Internetplattform,
nachdem sie jedenfalls eine von der Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit
einer entsprechenden Anzeige der „D“ kopiert hatte.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige
Verfügung der 11. Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschluss vom
05.05.2004 untersagt,
„im Geschäftsverkehr Stellenanzeigen, welche die Antragstellerin im
HTMLFormat programmiert hat und auf ihrem eigenen Online-Stellenmarkt
unter der Domain www.A.de“ bzw. anderen Aplattformen veröffentlicht,
ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin zu übernehmen.“
Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom
01.10.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt:
Der Klägerin stehe der im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst
zuerkannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzanspruch aus
§§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu. Die Verfügungsklägerin habe zwar glaubhaft
gemacht, dass die Beklagte den Quelltext der von der Klägerin
erstellten Anzeigen kopiert und nur geringfügig modifiziert habe. Sie
habe indes nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Leistung die
erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweise. Es sei nämlich nicht
ersichtlich, dass die von der Klägerin erstellten Quelltexte nach ihrer
Ausgestaltung oder aufgrund einzelner Merkmale geeignet seien, auf die
betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten der Leistung hinzuweisen.
Denn die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die
Anzeigen nicht selbst gestaltet habe, sondern lediglich unter Beachtung
der ihr von der „D“ gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden
Texte, Bilder, Logos sowie des Designs der Anzeigen in eine HTML-Datei
umgeschrieben habe. Dieser Umsetzung vorgegebener Elemente in eine
HTML-Datei fehle die Eignung zur individualisierenden Herausstellung
einer Leistung und damit die erforderliche wettbewerbliche Eigenart.
Aus diesem Grunde führe auch die unmittelbare Leistungsübernahme nicht
zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung des Inhalts der
einstweiligen Verfügung erstrebt.
Die Klägerin rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch
das Landgericht, insbesondere das Unterlassen eines nach § 139 ZPO
notwendigen Hinweises auf das vermeintliche Fehlen der erforderlichen
wettbewerblichen Eigenart. Die Klägerin stellt insoweit den
Herstellungsprozess der streitgegenständlichen Anzeigen im Einzelnen
unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen dar und
behauptet, sie habe für die Erstellung der 15 streitgegenständlichen
Anzeigen 5 Stunden und 20 Minuten aufgewandt. Die wettbewerbliche
Eigenart ergebe sich daraus, dass sie in ihrem Stellenmarkt eine
bewusst hochqualitative Dienstleistung anbiete; besondere Kennzeichen
ihrer Dienstleistungen seien, dass speziell auf die Suchfunktion ihrer
Seite zugeschnittene HTML-Dateien als Anzeigen Verwendung fänden, die
durch die Einbindung in ein Datenbanksystem jedem Nutzer ein schnelles
und gezieltes Ergebnis auf jede Suchanfrage ermöglichten. Mit den bei
ihr veröffentlichten Anzeigen würden daher bestimmte
Qualitätserwartungen verbunden; darüber hinaus wiesen die Anzeigen
durch ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur auf.
Allein aus der Tatsache der Strukturierung der Inhalte der Anzeigen
ergebe sich bereits „eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit“. Die
Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten folge aus der unmittelbaren
Leistungsübernahme durch Kopie und der damit verbundenen
Herkunftstäuschung sowie der unangemessenen Ausnutzung bzw.
Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung. Der
Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG
zu.
Darüber hinaus bestehe aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 97
Abs. 1 UrhG, weil die HTML-Anzeigen unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs.
2 UrhG fielen. Darüber hinaus folge der urheberrechtliche Schutz auch
aus § 69a Abs. 1 UrhG, denn HTML-Dateien seien Programme im Sinne
dieser Vorschrift. § 69a Abs. 1 UrhG schütze Programme in jeder
Gestalt. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der
Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende
Schöpfungshöhe die Ausnahme. Da die von der Klägerin vorgelegten 15
Anzeigen jeweils einen Quelltext von über 200 Zeilen Code aufwiesen,
überschritten sie deutlich die Grenze der Banalität und stellten ein
Programm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG dar.
Darüber hinaus ergebe sich der Schutz schließlich aber auch aus § 87 b
UrhG, da ihr System unter www.A.de eine Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1
UrhG darstelle.
Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten.
Sie hält die Berufung bereits im Hinblick auf die unbestimmte
Antragstellung für unzulässig und rügt Verspätung des neuen
Sachvortrags der Klägerin, den sie im Übrigen im Einzelnen
einschließlich der Angaben zum Zeitaufwand bestreitet.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass ein
urheberrechtlicher Schutz ausscheide, zumal die Klägerin nicht
dargelegt habe, warum die HTML-Dateien Programme sein könnten. Die
Klägerin verwechsle die sichtbare textlichgrafische
Bildschirmoberfläche und die Programme, die die Anzeige sichtbar
machten, mit der zur Eingabe der Daten in diese Programme benutzten
Programmiersprache. Notwendig sei eine Trennung zwischen
gestalterischen Leistungen einerseits, die bei der Planung,
Strukturierung und beim Entwurf des Erscheinungsbildes einer Website
erbracht werden, und der Leistung der Website-Programmierer
andererseits, die das so vorgegebene Konzept mit den zur Verfügung
stehenden technischen Mitteln umsetzen müssten. Auch der Umfang des
Quellcodes und der Zeitaufwand bei der Herstellung sage nichts über die
Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.
Hinsichtlich der für den Internet-Nutzer sichtbaren textlich-grafischen
Bildschirmoberfläche scheide Urheberrechtsschutz schon deshalb aus,
weil die Gestaltung der Anzeige unstreitig von der „D“ stamme. Allein
die Programmiersprache HTML sei kein urheberrechtlich geschütztes
Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG. Die Leistung der
Klägerin bestehe nur darin, den als Word-Datei erhaltenen Entwurf ihrer
Auftraggeberin mit den darin enthaltenen Grafiken mittels des
Grafik-Bearbeitungsprogramms … zu bearbeiten, die
Seitenbeschreibungsbefehle in der Sprache HTML mittels eines
Editorprogramms oder von Hand einzufügen und diese Dateien dann
abzuspeichern. Im Übrigen fehle auch die für Computerprogramme
erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne der einfachen Individualität
gemäß § 69a Abs. 3 UrhG.
Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht mit
Hilfe von Leistungsschutzrechten an einer Datenbank im Sinne von § 87a
ff UrhG begründen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe eine von der
Klägerin erstellte HTML-Seite einer Anzeige der „D“ kopiert und sodann
für 15 verschiedene Anzeigen der gleichen Auftraggeberin verändert. Auf
diese Weise seien insgesamt 15 Anzeigen erstellt worden, die über
verschiedene Links einsehbar gewesen seien. Es könne sich insoweit also
allenfalls um die Nutzung eines äußerst unwesentlichen Teils einer
Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG gehandelt haben; die
weiteren Voraussetzungen – wiederholte und systematische
Nutzungshandlungen, Zuwiderlaufen der Auswertung der Datenbank oder
unzumutbare Beeinträchtigung des berechtigten Interesses – lägen schon
von daher nicht vor.
Eine wiederholte Nutzungshandlung sei nämlich erst dann anzunehmen,
wenn der Umfang der wiederholten Nutzungen unwesentlicher Teile einer
Datenbank das Ausmaß der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank
erreiche und zudem auf systematischem Vorgehen beruhe.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch scheitere an der
fehlenden wettbewerblichen Eigenart. Jedenfalls sei die Übernahme des
fremden Leistungsergebnisses vorliegend nicht unlauter; denn der von
der Klägerin aufgewandte quantitative Aufwand an Kosten, Mühe oder Zeit
habe keine qualitativen Merkmale hervorgebracht, da dieses aus der
alltäglichen Dutzendware hervorheben würde. Es fehle auch an einer
vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft. Der
Nutzer mache sich nämlich keine Gedanken über die Herkunft einer
Stellenmarktanzeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es an einem Verfügungsanspruch der Klägerin fehlt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich weder aus Urheberrecht noch nach wettbewerbsrechtlichen Normen.
1. Sonderrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz, der einen
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG begründen
könnte, besteht nicht.
1.1 Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.
OLG Düsseldorf CR 2000, 184; Cichon, Internetverträge, 2. Auflage, Rn.
452, Fußnote 418 m.w.N.; dieselbe, ZUM 1998, 897; Köhler, ZUM 1999,
548, Leistner/Bettinger, CR-Beilage, 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999,
734; Leistner, CR 2000, 187; Koch, NJW-CoR 1997, 298) kann der
Gestaltung einzelner sog. Websites unabhängig von der Digitalisierung
ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die
erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird.
Abgesehen von den nachstehend zu erörternden Sonderschutzrechten für
Computerprogramme, Datenbankwerke und Datenbanken scheidet nach den
unstreitigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick
auf § 2 Abs. 2 UrhG bezüglich der von der Klägerin erstellten Websites
ein Urheberrechtsschutz aus. Denn unstreitig hat die Klägerin die
streitgegenständlichen Anzeigen nicht selbst gestaltet, sondern sie hat
die ihr von der Auftraggeberin gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu
verwendenden und in Form einer Word-Datei für die Anzeigen auch zur
Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs lediglich in eine
HTML-Datei umgeschrieben. Im Vordergrund der Berufung steht
dementsprechend auch die Darstellung dieses Umschreibens, also des
digitalen Herstellungsprozesses. Die Anzeige als solche setzt lediglich
handwerklich die Vorgaben der Auftraggeberin um und stellt keine
persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar.
1.2 Die Leistung der Klägerin kann aber auch nicht Sonderschutz als
Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, als Datenbankwerk
nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG
beanspruchen. Für den urheberrechtlichen Sonderschutz relevant ist die
von der Klägerin erbrachte Leistung insoweit, als sie eine für den
Internetauftritt maschinenlesbare Darstellung des Inhalts der vom
Kunden gewünschte Website hergestellt hat. Diese Darstellung erfolgt
mittels der Internet-Standardprogrammiersprache HTML. Eine „HTML-Site“
ist eine abgeschlossene Einheit vom Computerbefehlen in der
HTML-Sprache (sog. HTML-Tags), die Texte, Bild-, Ton- und
beispielsweise Videodateien im Digitalformat einbinden kann (Cichon,
Internetverträge, Rn. 398). Die Gesamtheit der HTML-Befehle bildet den
sog. Quellentext (= „Document Source“ oder „Page-Source“) der
HTML-Website.
Dabei kann dahin stehen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin als die
eines Webdesigners oder als die eines HTML-Programmierers dargestellt
hat; jedenfalls stand im Vordergrund der Leistung der Klägerin die
Beschreibung der Website, wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers
anzuzeigen ist, also eine beschreibende und gestalterische Tätigkeit
(Cichon a.a.O., Rn. 408), die unter bestimmten Umständen Sonderschutz
beanspruchen kann.
a. Eine Schutzfähigkeit als „Computerpgrogramm“ (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., § 69 a ff UrhG) kommt nicht in Betracht.
Nach § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme im Sinne des Gesetzes
„Programme in jeder Gestalt“. Der Gesetzgeber hat offen gelassen,
welche digitalen Datenanhäufungen unter den Begriff des
Computerprogramms gefasst werden können. Dementsprechend ist der
Begriff umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, weil § 69 a
Abs. 2 S. 1 UrhG für alle Ausdrucksformen des Programms gelte, habe
dies für eine HTML-Datei zur Folge, dass sowohl deren Erscheinungsbild
im Web-Browser als auch der Source-Code, den man in einem
Editorprogramm betrachten kann, geschützt seien (Cichon, ZUM 1998,
898); sie knüpft an WIPO- und DIN-Vorschriften an, wonach ein
Computerprogramm eine Folge von Befehlen ist, die nach Aufnahme in
einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, mittels einer
informationsverarbeitenden Maschine eine bestimmte Funktion oder
Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis auszuführen, anzuzeigen oder zu
erzielten. Da eine Website nichts anderes sei als eine Folge von
Befehlen in der Codierungssprache HTML, die nach Aufnahme in einen
maschinenlesbaren Träger fähig ist zu bewirken, dass ein Computer mit
Hilfe eines Browserprogramms den Aufbau einer ganz bestimmten
definierten Website ausführt und das Ergebnis im Browserfenster
anzeigt, handele es sich bei einer HTML-Datei um ein Computerprogramm
im Sinne von § 69 a UrhG (so auch Koch, GRUR 1997, 417, 420).
Mit der Gegenauffassung, der der Senat folgt, ist dem entgegen zu
halten, dass die multimediale Darstellung einzelner Websites auf dem
Computerbildschirm keine Ausdrucksform des zugrunde liegenden
HTML-Codes als Computerprogramm ist; vielmehr ist es gerade umgekehrt:
der HTML-Code ist bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer
vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz (Leistner/Bettinger,
CR-Beilage 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999, 734;
Weinknecht/Bellinghausen, Multimedia-Recht, (S. 108 ff; Köhler, ZUM
1999, 548).
Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden,
begründet nicht die Annahme einer Programmierleistung (Hoeren in
Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 69 a, Rn. 7).
Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69 a Abs. 2 UrhG
(„Ausdrucksformen“) ist zu schließen, dass der Schutz von
Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur
und Organisation des Programms umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000, 184).
Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und
auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Überzeugend ist
auch die vom OLG Düsseldorf angestellte Kontrollüberlegung, dass es
technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und
dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu
erzeugen. Eine einzelne Internetseite bildet daher auch als sog.
Multimedia-Erzeugnis kein Computerprogramm. Denn der schöpferische
Gehalt eines Multimedia-Erzeugnissses verkörpert sich in der durch
Sprache, Bild und ggf. Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber
nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen
Computerprogramm (so auch Schricker/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl., § 2 Rn.
201).
b. Ebenso scheidet im Ergebnis ein Sonderschutz als „Datenbankwerk“
nach § 4 Abs. 2 UrhG aus. Datenbank im Sinne dieser Norm ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Einem zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendeten
Computerprogramm ist daher unheberrechtlicher Datenbankschutz
zuzuerkennen, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung
handelt (OLG Düsseldorf, a.a.O., 186; Köhler a.a.O., S. 549; Leistner,
a.a.O., 187).
Datenbankwerkschutz kommt somit nur in Betracht, wenn Auswahl oder
Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen
Leistung beruht, sie also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit
herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufweisen
(Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 4 UrhG, Rn. 28, 33; Gaster a.a.O.,
734).
Davon ausgehend scheidet die Annahme eines urheberrechtlich geschützten
Datenbankwerkes im Hinblick auf die von der Klägerin erarbeitete
Gestaltung der Website aus. Zur Begründung ist zum einen darauf
hinzuweisen, dass durch die mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer
Website nicht die notwendige „Indexierung- und
Katalogisierungsfunktion“ erfüllt wird, da der HTML-Code die
Informationen nur auf eine ganz bestimmte, vom Programmierer der
Website vorgegebene Weise und nicht nach nutzerbestimmten Kriterien
ordnet (Cichon, ZUM 1998, 898). Im Übrigen ist in Fällen, in denen (wie
vorliegend) die Datensammlung einen Informations- und Werbezweck
erfüllt, für die Annahme einer individuell-schöpferischen Auslese von
Daten kein Raum; die schöpferische Leistung kann auch nicht in der
Datenorganisation gesehen werden. Spielraum für eine schöpferische
Leistung besteht zwar in der Gestaltung der Zugangs- und
Abfragemöglichkeiten. Abfragesysteme, die üblich oder durch bloße
Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht werden, sind jedoch mangels
Individualität aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden;
dies gilt entsprechend für die Anwendung herkömmlicher Suchstrategien
(OLG Düssleforf, a.a.O., 185); Schricker/Loewenheim a.a.O., Rn. 35;
Berger, GRUR 1997, 175).
Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind nicht
ausreichend, um eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG annehmen zu
können. Angesichts der Individualitäts- bzw. Originalitätserfordernisse
(vgl. auch Leistner, MMR 1999, 636, 637; Gaster, a.a.O., 734) hätte es
prozessual der Klägerin oblegen, die die Werkqualität ausmachenden und
von ihr behaupteten Elemente im Vergleich zu bekannten Abfrage- und
Suchsystemen im Einzelnen näher darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
c. Ein Sonderschutz als „Sammelwerk“ im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Die Annahme eines Sammelwerks im Sinne von
§ 4 Abs. 1 UrhG scheidet schon deshalb aus, weil die Website selbst als
Ansammlung von HTML-Befehlen nicht als Sammelwerk an diesen
Programmierungskürzeln betrachtet werden kann; ihre Auswahl und
Anordnung ist durch einen bestimmten Zweck – nämlich die Gestaltung der
Website in einer ganz bestimmten, vorgestellten Art und Weise –
vorgegeben; sie kann nicht individuell sein (vgl. auch Ahlberg in
Möhring/Nicolini, a.a.O., § 4 Rn. 22; Cichon, ZUM 1998, 898).
d. Schließlich kann auch kein Leistungsschutz als „Datenbank“ nach §§ 87 a ff UrhG zugebilligt werden.
Nach § 87 a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten
und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und
Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert. Nach § 87 a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige,
der die Investition vorgenommen hat.
Lehnt man den Datenbankbegriff im Hinblick auf die fehlende
Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion der mittels HTML-Code
beschriebenen Website ab, scheidet ein Leistungsschutz nach §§ 87 a ff
UrhG bereits deshalb aus (Cichon, ZUM 1998, 898). Geht man dagegen mit
der wohl überwiegenden Auffassung (vgl. ausführlich Köhler, ZUM 1999,
551 ff) davon aus, dass die in HTML-Dokumenten enthaltenen
Strukturinformationen eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen
Elementen im Sinne von § 87 a UrhG enthalten, kommt es für die Annahme
eines Leistungsschutzes im Wesentlichen darauf an, ob bei der Klägerin
„eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ erforderlich war.
Ob dies für den von der Klägerin aufgebauten Stellenmarkt angenommen
werden kann, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil nach § 87 b
Abs. 1 S. 1 UrhG das Recht auf die Untersagung der Nutzung wesentlicher
Teile der Datenbank beschränkt ist; dies bedeutet umgekehrt die
Freiheit der Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank.
Wesentlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Anteil der Nutzung
in seiner Bedeutung eher der Datenbank in ihrer Struktur und Gesamtheit
nahe kommt, und sich weniger als Nutzung einer Anzahl von Elementen
darstellt (Decker in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 87 b Rn. 7). Davon
ausgehend kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte lediglich eine
HTML Seite kopiert oder – wie die Klägerin allerdings ohne ausreichende
Glaubhaftmachung behauptet – alle 15 Anzeigen. Auch im letzteren Falle
handelte es sich nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank.
Eine Verletzungshandlung kann schließlich auch nicht im Hinblick auf §
87 b Abs. 1 S. 2 UrhG angenommen werden, weil es an einer wiederholten
und systematischen Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der
Datenbank fehlt.
2. Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung
einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung
grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher
Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung
dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft (Nordemann,
Wettbewerbsrecht, Rn. 1604).
Vorliegend kommt es – da die Beklagte die HTML-Datei kopiert, also
bewusst nachgeahmt hat und damit eine unmittelbare Leistungsübernahme
vorliegt – nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG entscheidend darauf an, ob der
Leistung der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist und ob
besondere Unlauterkeitsmerkmale festzustellen sind; denn nur in solchen
Fällen kann von einer Nachahmung überhaupt eine relevante subjektive
Behinderung des nachgeahmten Konkurrenten ausgehen.
Die Annahme einer wettbewerbslichen Eigenart verlangt die „Eignung zur
Erweckung von Herkunftsvorstellungen“ (st. Rechtsprechung seit BGH WRP
1976, 370, 372 – Oval-Puderdose; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9,
Rn. 48). Für eine solche Herkunftstäuschung ist darüber hinaus eine
„gewisse Bekanntheit“ erforderlich, die in der Regel zwar unter der für
eine Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG notwendigen liegt,
erforderlich ist jedoch, dass das eigenartige Erzeugnis „bei nicht
unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche
Bekanntheit erreicht“ hat, „dass sich in relevantem Umfang die Gefahr
der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben
werden“ (BGH GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen; vgl. auch BGH GRUR
2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 820, 822 –Bremszangen).
An diesen Maßstäben gemessen scheidet eine Herkunftstäuschung im Sinne
von § 4 Nr. 9 lit. a UWG aus den Gründen der erstinstanzlichen
Entscheidung aus. Die dagegen vorgetragenen Berufungsgründe sind zwar
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 531 ZPO
ausgeschlossen, weil die Vorschrift im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens nicht ohne weiteres Anwendung finden kann. Der
Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nämlich auch in
der Berufungsinstanz grundsätzlich der Tatsachenstand zur Zeit der
Beendigung der mündlichen Verhandlung (dieser Instanz) zugrunde zu
legen (vgl. Stein/Jonas-Grunsky), ZPO, 22. Aufl., § 922 Rn. 23;
MünchKomm-Heinze, ZPO, § 922 Rn. 19 f m.w.N.), so dass für die
Anwendung von Verspätungsvorschriften in der Regel kein Raum ist.
Die von der Klägerin beschriebene Ausgestaltung der Website ist jedoch
nicht geeignet, im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder
Besonderheiten hinzuweisen. Die Merkmale, welche die Klägerin als für
ihre Website kennzeichnend beschreibt, stellen gerade die von der
Auftraggeberin gewünschte angemessene Verwirklichung der technischen
Aufgabe dar, die die Beklagte in gleicher Weise hätte erbringen müssen
und erbringen können, wenn auch mit größerem Eigenaufwand als bei einer
bloßen Kopie der von der Klägerin erarbeiteten HTML-Datei. Nach
geltendem Recht lässt sich jedoch nicht begründen, es für die
wettbewerbliche Eigenart genügen zu lassen, dass die „Website von einem
professionellen Webdesigner mit marktüblichem Aufwand sorgsam erstellt
wurde und so dem Standard einer geglückten und nicht lediglich
halbprofessionellen Website im Internet entspricht“ (so aber
ausdrücklich Leistner Anm. zu OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine
besondere Gütefunktion kommt es zwar nach der Rechtsprechung des BGH
bei der Herkunftstäuschung nicht an.
Vielmehr kann sich die wettbwerbliche Eigenart beispielsweise schon aus
einem „erheblichen ... Aufwand“ ergeben, der zu einem „umfassenden,
stets aktuellen Überblick“ mit „umfangreichen, detaillierten
Spezialinformationen“ führt, während auf eine besonders gewitzte äußere
Darstellungsform oder Präsentation verzichtet wird (BGH GRUR 1988, 308
– Bauinformationsdienst; vgl. auch KG GRUR-RR 2001, 102, 103 –
Stellenmarkt). Anders als in der „Stellenmarkt“-Entscheidung des KG
geht es vorliegend aber nicht darum, dass sich die Beklagte einen von
der Klägerin durch erhebliche Akquisitionstätigkeit aufgebauten
Stellenmarkt systematisch zu Nutze macht, indem die dort
veröffentlichten Anzeigen übernommen werden, sondern es geht um die
Übernahme einer Anzeige.
Schließlich hat die Klägerin keine konkreten Merkmale dafür
vorgetragen, dass sich die von ihr gestaltete Website durch ihren
Aufbau, Logik der Darstellung, ihren Inhalt und die grafische
Darstellung gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei
Stellenmarktanzeigen anzutreffen ist, besonders auszeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; das Urteil ist nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 10:34 Uhr |
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