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investment.de: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"; Gattungsbegriff vor Marke |
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Das Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gilt auch für einen
Gattungsbegriff, der als Domain registriert wird, gegenüber einer Marke
für Warengruppen, die die Gattung gerade nicht kennzeichnet (hier
"investment" für EDV).
Landgericht Köln,Urteil vom 4. August 2005, 84 O 22/05
In dem Rechtsstreit des
Klägers,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.
hat die 4. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei
der Denic e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, erfolgten
Dispute-Eintrags für die Internetdomain „investment.de,, zu veranlassen.
II. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein
vorrangiges Kennzeichenrecht an dem Domain-Namen „investment.de“
zusteht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Ausgenommen sind
die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen
Landgerichts Düsseldorf entstanden sind; diese trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu volistreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
Nach seinem Vortrag bietet der Kläger gewerblich umfassende
Dienstleistungen im Bereich des Internets an, wobei zu seinen
Tätigkeiten auch die Vermarktung und Bewirtschaftung von beschreibenden
Domains gehören würde. Gemäß der Gewerbeanmeldung vom 9. 1. 2001 ist
die Tätigkeit des Klägers für „Web-Design, Vermarktung von Web—Seiten,
Werbung, angemeldet.
Seit dem 29. Juli 2004 ist der Kläger Inhaber der Internetdomain
„investment.de,,. Nach seinem Vortrag plant der Kläger, unter dieser
Domain ein umfassendes Portal für Finanzdienstleistungen anzubieten.
Der Beklagte ist aufgrund seiner Anmeldung vom 7. 12. 2001 seit dem 8.
9. 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber der Wortmarke
„Investment,, für „Computer, Laptops, Notebooks,
Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Monitore, Modems,
Scanner, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Speicher für
Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Magnetdatenträger, optische
Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte; Aufstellung, Einrichtung,
Wartung und Reparatur von Computerhardware; Telekommunikation,,
eingetragen.
Zu Gunsten des Beklagten wurde auf seinen Antrag hin am 9. 9. 2004 von
der Denic e.G. ein sogenannter Dispute bezüglich der Domain
„investment.de,, eingetragen. Mit Schreiben seines
Prozeßbevollmächtigten vom 24. 9. 2004 machte der Beklagte gegenüber
dem Kläger aufgrund der Markeninhaber~chaft die besseren Rechte an der
Domain geltend und forderte den Kläger auf, soweit er keine besseren
Rechte darlegen könne, die Domain freizugeben. Der Kläger seinerseits
wies mit Schreiben vom 28. 9. 2004 darauf hin, daß unter der Domain
ausschließlich Informationen zur Geldanlage und Vermögensvorsorge
platziert würden, und forderte den Beklagten wiederholt vergeblich dazu
auf, den Dispute—Eintrag löschen zu lassen.
Der Kläger sieht sich aufgrund des Dispute—Eintrages an einer
Verwertung der Domain gehindert und sieht hierin einen rechtswidrigen
Eingriff in seinen Gewerbebetrieb.
Er beantragt,
wie bekannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, daß die Inhaberschaft des Klägers an der
Domain im Zusammenhang mit einem eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb steht. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, daß im
Hinblick darauf, daß die Bezeichnung „investment“ für ihn auch für
„Telekommunikation,, eingetragen ist, das Vorhaben des Klägers gemäß
seinem Vortrag die Markenrechte des Beklagten verletze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die
von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht im Hinblick darauf, daß
sich der Beklagte aufgrund seines Markenrechts gegenüber dem Kläger
besserer Rechte an der streitigen Domain berühmt hat und noch berühmt
und im Zusammenhang hiermit den die Rechte des Klägers
beeinträchtigenden Dispute hat eintragen lassen.
Tatsächlich besteht ein besseres Recht des Beklagten an der Bezeichnung
„investment“ nicht, soweit diese als Domain in einem Zusammenhang
verwendet wird, der der eigentlichen Bedeutung des Begriffs entspricht.
Bei „investment“ handelt es sich um einen beschreibenden Begriff, der
im Umfang seiner Bedeutung nicht unterscheidungskräftig ist und für den
in diesem Umfang ein Markenrecht des Beklagten nicht besteht.
„Investment,, als englischer Begriff für „Investition,, bedeutet eine
langfristige Kapita1anlage und nimmt dementsprechend Bezug auf
Finanzdienstleistungen. Den Schutz der Bezeichnung als Marke hat der
Beklagte allein deshalb erlangt, weil der Begriff als Bezeichnung der
Waren und Dienstleistungen, für die er den Begriff hat schützen lassen,
völlig ungebräuchlich ist und ihm dementsprechend in diesem Bereich
eine Unterscheidungskraft zukommt. Dem Beklagten ist es verwehrt, aus
dem von ihm erlangten Markenrecht Ansprüche gegen eine Verwendung
dieses Begriffs im Bereich der eigentlichen Bedeutung des Begriffs
geltend zu machen; die Gefahr einer Verwechslung mit der für den
Beklagten geschützten Marke ist insoweit ausgeschlossen.
Der Kläger hat wiederholt versichert, daß er die Domain ausschließlich
im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen verwenden will. Der Beklagte
hat auch keinerlei Umstände dargetan, aus denen hergeleitet werden
könnte, daß die Domain entgegen dieser erklärten Absicht des Klägers in
einem Sinne verwendet werden könnte, daß die unter den Schutz der Marke
des Beklagten fallenden Waren und Dienstleistungen berührt werden. Daß
eine Webseite unter dieser Domain Bestandteil des Internets ist,
bedeutet nicht, daß die Domain-Bezeichnung eine Verletzung der auch für
„Telekommunikation,, geschützten Marke des Beklagten darstellt; denn
die „Telekommunikation,, stellt nur das Medium dar, über das der Inhalt
einer Webseite unter der Domain übermittelt wird. Der Verkehr erwartet
unter einer Domain mit der Bezeichnung „investment“ Informationen über
Kapitalanlagen und im weiteren Sinne über Finanzdienst-leistungen zu
finden, nicht aber Angebote aus dem Bereich der Telekommunikation.
Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des
Dispute—Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der
Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h.
an einer Ausübung seiner Rechte an der
Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat,
ist dementsprechend gemindert. Dieser Eingriff in die Rechte des
Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden
ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der
Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain
stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die
gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil
der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb
geknüpft ist. Im übrigen sieht das Gericht im Hinblick auf die vom
Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlaß, an den Angaben des
Klägers zu zweifeln. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln geben würden,
sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO. |
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 10:33 Uhr |
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