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ebay darf ordentlich kündigen |
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Ebay darf die Nutzung seines Portals ordentlich kündigen. Auch die
Tatsache, daß es im Internet praktisch keine Alternative zu ebay gibt,
verpflichtet ebay nicht zur Aufrechterhaltung einer "Mitgliedschaft".
Urteil 7 U 169/04 des Brandenburgisches Oberlandesgerichts (2 O 49/04 Landgericht Potsdam)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
....Klägers und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
gegen
eBay International AG ...
Beklagte und Berufungsbeklagte
- Prozessbevollmächtigte: ......
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2005 durch
den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter
für Re c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der von ihr für sein
Nutzerkonto ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch.
Der Kläger ist seit 01.05.2001 Mitglied der Beklagten. Seit Januar 2003
vertreibt er über sein Mitgliedskonto "xxx" Waren seiner Ehefrau, die
seit 1997 ein Handelsunternehmen betreibt, in welchem der Kläger
angestellt ist.
Die Beklagte ließ am 30.05.2003 das Nutzerkonto des Klägers mit
sofortiger Wirkung sperren, und zwar unter Hinweis darauf, dass der
Kläger zu viele negative Bewertungen anderer Nutzer erhalten habe. Mit
Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.), gerichtet an den
anwaltlichen Vertreter des Klägers, kündigte die Beklagte den
Nutzungsvertrag gemäß § 4 Nr. 4 ihrer AGB vorsorglich zum 31.09.2003.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts xxx aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der Sperrung des eBay
Accounts xxx entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1. sei deshalb
unbegründet, weil die Beklagte wirksam den Nutzungsvertrag mit
Schreiben vom 04.09.2003 - ordentlich - gekündigt habe. Der
Feststellungsantrag sei unbegründet, da der Kläger lediglich Waren
seiner Frau veräußert habe und die Beklagte deshalb sich nicht
schadensersatzpflichtig gemacht haben könne.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen-
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage. soweit der Kläger darauf anträgt, die
Sperrung des ebay - Accounts xxx aufzuheben, zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung
deshalb nicht zu, weil der Nutzungsvertrag mit Rücksicht auf die von
der Beklagten erklärte - ordentliche- Kündigung wirksam beendet ist.
Die dagegen vorgetragenen Berufungsrügen greifen nicht durch.
1.
Das Landgericht hat zutreffend die Berechtigung der Beklagten bejaht,
gemäß § 4 Nr. 4 ihrer seit dem 31.05.2003 geltenden AGB (BI. 203 d.A.)
den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen zum
Monatsende zu kündigen.
a)
Der Kläger selbst zweifelt - im Grundsatz - nicht an, dass die Beklagte
berechtigt ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden und auch
hierbei im Einklang mit den §§ 307 309 BGB in § 4 Nr. 4 ihrer AGB ein
ordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen (Seite.4 der
Berufungsbegründung - BI. 405 d.A.). Die Vertragsfreiheit gebiete es,
Dauerschuldverhältnisse mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu
kündigen. Die Beklagte hat dem Nutzer in § 4 Nr. 3 AGB ebenfalls ein
Kündigungsrecht eingeräumt, das dieser jederzeit - ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist - ausüben kann. Die für eine Kündigung der
Beklagten ausbedungene Kündigungsfrist von vierzehn Tagen kann nicht
als unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der gesetzlichen
Regelung des § 621 Nr. 5 BGB im Einklang steht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Beklagten das Recht zur
ordentlichen Kündigung nicht mit dem Hinweis darauf versagt werden, der
Anlass der Kündigung sei die vorangegangene Sperrung gewesen. Die
Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.)
ausdrücklich erklärt, sie spreche vorsorglich gemäß § 4 Nr. 4 AGB
"zusätzlich" - also unabhängig von der vorausgegangenen Sperrung - die
Kündigung aus. Dieses Recht auf ordentliche Kündigung stand der
Beklagten zu. Deshalb kommt es entgegen
dem Vorbringen des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte -
möglicherweise - ohne vorausgegangene Sperrung keine Veranlassung zur
Kündigung gemäß § 4 Nr. 4 AGB gehabt hätte. Wie das Landgericht in
seinen Entscheidungsgründen bereits zutreffend bemerkt hat, ist die
Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung völlig
losgelöst von den Auseinandersetzungen der Parteien hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers durch die
Beklagte zu beantworten. Denn andernfalls würde das Erfordernis eines
wichtigen Grundes in der Tat zur Voraussetzung der ordentlichen
Kündigung werden, was aber systemwidrig ist.
b)
Die Kündigung als solche ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, wirksam.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass das Kündigungsschreiben vom
04.09.2003 nicht von einem Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied der
Beklagten unterzeichnet ist. Die Kündigung ist im Geschäftsbetrieb der
Beklagten auf deren Briefbögen erklärt worden, und zwar von einem
Angehörigen der Rechtsabteilung der Beklagten. Schon deshalb bestehen
an der Wirksamkeit der Kündigung - insoweit - keine Zweifel. Außerdem
ist die Kündigung vom 04.09.2003 an Rechtsanwalt .... in Bad
Schönborn gerichtet, der seinerzeit den Kläger anwaltlich vertrat.
Dieser hat keinerlei Bedenken geäußert in dem Sinne, dass die Kündigung
von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sei. Auch
im Verfahren erster Instanz hat der Kläger schriftsätzlich Bedenken
nicht vortragen lassen. In der Sitzungsniederschrift vom 21.07.2004
sind dort geäußerte Bedenken nicht protokolliert worden. Das
Landgericht hat unter den gegebenen Umständen zu- Recht eine verspätete
Rüge mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 180, 177, 179 BGB nicht
zugelassen.
Unschädlich ist schließlich der von dem Kläger erstmals im
Berufungsrechtszug angeführte Umstand, dass die Kündigung zum
31-09.2003 ausgesprochen worden ist. Es versteht sich von selbst, dass
das unrichtige Datum des 31.09.2003 im Wege der ergänzenden Auslegung
(§§ 133, 157,242 BGB) dahin zu verstehen ist, dass der 30.09.2003
gemeint gewesen ist.
2.
Das Landgericht hat aufgrund des Vortrages des Klägers mit Recht keine
sonstigen Umstände erblickt, die die Kündigung der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unwirksam erscheinen
ließen.
Erstmals im Berufungsrechtszug (Seite 3 der Berufungsbegründung - BI.
404 d.A.) macht der Kläger geltend, die Kündigung sei angesichts der
zwischenzeitlichen Monopolstellung der Beklagten als unangemessene
Benachteiligung zu werten. Mit diesem neuen Vorbringen. für das der
Kläger einen Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht angibt, ist
der Kläger im zweiten Rechtszug ausgeschlossen.
Das gilt auch insoweit, als der Kläger erstmals auf Seite 7 des
Schriftsatzes vom 31.03.2005 (BI. 478 d.A.) einen Verstoß gegen die
Bestimmungen des GWB vorträgt. Es handelt sich auch hierbei um einen
neuen Klagegrund.
Außerdem kann der Kläger aus der erst im zweiten Rechtszug
vorgetragenen marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auch der Sache
nach nichts für sich herleiten. Auch für die Beklagte gilt - und zwar
unabhängig von. ihrer Marktstellung - der Grundsatz der
Abschlussfreiheit.
Ein unmittelbarer Anschlusszwang besteht nicht. Die Beklagte als
Online-Marktplatz gehört nicht zu dem Kreis der Daseinsvorsorge, bei
dem teilweise die Abschlusspflicht gesetzlich geregelt ist (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einf v § 145 BGB, Rdnr. 8).
Ein mittelbarer Anschlusszwang kann gleichfalls nicht angenommen
werden. Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann,
wenn die Ablehnung des Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung ist
(Palandt/Heinrichs, aa.a.O., Rdnr. 9). Es ist nichts dafür ersichtlich
und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass - ihm gegenüber - die
Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung bedeuten
würde.
Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers auf die Bestimmungen des
GWB zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit nämlich der
Kläger erstmals auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.03.2005 (B1.478
d.A.) - lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - vorträgt, er
sei bei der Beklagten gewerblich tätig gewesen. setzt er sich mit
seinem erstinstanzlichen Vorbringen in Widerspruch. Er hat nämlich auf
Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.04.2004 geleugnet, als Kaufmann tätig
gewesen zu sein; er hat vielmehr vorgetragen, er sei als
"Privatperson'" Mitglied der Beklagten; in dem Handelsunternehmen
seiner Ehefrau sei er lediglich angestellt (B1. 229 d.A.). Das
Landgericht hat mit Rücksicht auf diesen Vortrag des Klägers seine
örtliche Zuständigkeit (§ 21 Abs. 1 ZPO) bejaht, die die Beklagte unter
Hinweis auf ihre in den AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung
verneint hatte.
Mit Rücksicht auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ist der Kläger nicht
als ein am Wettbewerb beteiligter Unternehmer anzusehen, was aber
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des GWB wäre.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Feststellungsantrag für-
unbegründet erachtet. Die Unbegründetheit des Feststellungsantrages
ergibt sich allein daraus, dass nach dem Klagevorbringen nichts für
einen durch die Sperre des Nutzerkontos bedingten Schadens des Klägers
ersichtlich ist. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf
abgestellt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen über das
Nutzerkonto Waren zum Verkauf angeboten hat, die im Eigentum seiner
Ehefrau - bei der er lediglich angestellt war - standen. Folglich kann
dem Kläger ein Schaden nicht entstanden sein.
Auf die Hilfserwägungen des Landgerichts dazu, ob die Sperrung des
Nutzerkontos gemäß § 2 Nr. 7 AGB berechtigt war, kommt es
entscheidungserheblich nicht an. Demnach braucht auch den Ausführungen
des Klägers - hierzu - im Schriftsatz vom 31.03.2005 (131. 472 ff.
d.A.) nicht näher nachgegangen zu werden. Das gilt auch insoweit, als
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.04.2005 (BI. 521 f. d.A.) der
Beklagten vorhält, sie habe aufgrund vertraglicher Nebenpflichten ihm
"Transaktionsdaten" mitzuteilen gehabt.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 6.500,00 €.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 10:34 Uhr |
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