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Keine Denic Haftung für nicht offensichtliche Rechtsverletzung |
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In einem weiteren Fall hat es ein deutsches Gericht abgelehnt, die
Denic für mögliche Rechtsverletzungen anderer haften zu lassen. Der
Inhaber der Marke "günstiger.de" hatte die Denic zur Vorbereitung der
Registrierung von Umlautdomains auf die ihm zustehende Marke
hingewiesen und verlangt, daß die Domain "günstiger.de" nicht für eine
andere Person registriert werde. Es lagen aber auch andere Anmeldungen
vor und die Registrierung erfolgte dann auch für eine andere Person
(first come, first serve). Die von dem Kläger geltend gemachte
Rechtsverletzung sei nicht offenkundig, weitergehende Prüfungspflichten
habe die Denic nicht, wies das Hanseatische OLG den Anspruch des
Antragstellers gegen die Denic zurück.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2005, AZ: 5 U 117/04
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 25. April 2005 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 250.000.-
festgesetzt. Er vermindert sich ab der übereinstimmenden Erledigung des
Rechtsstreits auf die bis dahin aufgelaufenen Kosten.
Begründung
I.
Die Antragstellerin ist ein Verlagsunternehmen. U.A. betreibt sie seit
1999 unter der Internetdomain www.guenstiger.de einen werbefinanzierten
Informationsdienst, der dem Nutzer kostenlos die Möglichkeit des
Preisvergleichs über verschiedene Produkte gibt, insbesondere solche
über Produkte der Unterhaltungselektronik.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, S., ist Inhaber der deutschen
Wortmarke „GuensTiger“ u.a. für Online-Dienstleistungen jeglicher Art
und der Wort/Bildmarke „günstiger.de“ , einem gestalteten Schriftzug
mit dahinterliegendem Stern.
Die Antragsgegnerin ist eine Internet-Service-Providerin und
Genossenschaftsmitglied der Denic e.G. Sie verfügt über einen
Marktanteil von 18.000 gespeicherten Domains.
Ab 1.3.2004 besteht die Möglichkeit, Domains mit Umlauten registrieren
zu lassen. Die Denic vergab und vergibt auch diese Domains nach dem
Prioritätsprinzip („first come, first serve“); die Möglichkeit einer
Vorreservierung vor dem 1.3.2004 bestand bei der Denic nicht.
Am 14.2.2004 schickte die Antragstellerin an alle Mitglieder der Denic
und an diese selbst ein Schreiben, in dem sie darauf verwies, dass sie
über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und
„günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten
deutschen Online-Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie
verwies zugleich auf die o.g. Marken unter Angabe der
Registrierungsnummer. Sie verlangte, jede Registrierung der Domain
„günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 17.2.2004. In diesem
lehnte sie das Unterlassen der Registrierung ab, da für die
Umlautdomains das Prinzip „first come, first served“ gelte. Sie bot der
Antragstellerin jedoch an, die Domain für sie zu registrieren und legte
ein entsprechendes Antragsformular bei. Darin ist vorgesehen, dass die
Antragsgegnerin Provider ( Speicherung der Domain auf dem Name-Server )
für die Domain werden solle und der Preis pro registrierter Domain €
75.- pro Jahr betrage.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr S., füllte das
Antragsformular aus. Er trug seinen eigenen Namen als Domain-Inhaber
und als administrativen Kontakt ein, unterschrieb es und versah es
außerdem mit dem Firmenstempel der Antragstellerin. Er übersandte das
Formular am 24.2.2004 per Fax an die Antragsgegnerin.
Zum 1.3.2004 lagen der Antragsgegnerin insgesamt neun Anträge auf
Registrierung der Domain „günstiger.de“ vor, darunter der Antrag eines
ihrer Mitarbeiter, Herrn G.. Alle Anträge wurden am 1.3.2004 an die
Denic geleitet, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig
sind. Jedenfalls wurde Herr G. und nicht Herr S. oder die
Antragstellerin als Inhaber der Domain „günstiger.de“ bei der Denic
eingetragen. Er ist zugleich als administrativer Kontakt registriert.
Als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter ist die
Antragsgegnerin eingetragen.
Nachdem die Antragstellerin festgestellt hatte, dass nicht sie, sondern
G. eingetragen worden war, bat sie die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 3.3.2004 um Übertragung der Domain auf sich. Als dies nicht
geschah, mahnte sie die Antragsgegnerin unter dem 9.3.2004 unter
Hinweis auf ihre Markenrechte ab. Da auch dies nicht den gewünschten
Erfolg hatte, erwirkte sie unter dem 15.3.2004 eine einstweilige
Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
„ohne Berechtigung durch die Antragstellerin die Bezeichnung
„günstiger“ bzw. „günstiger.de“ im Internet als domain zu registrieren
und/oder zu benutzen und/oder zu verwalten und/oder im Internet
zugänglich zu machen und/oder registrieren zu lassen und/oder benutzen
zu lassen und/oder verwalten zu lassen.“
Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom
5.5.2004 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wieder
aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags
und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche
Urteil Bezug genommen.
Parallel zu dem vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Herrn
G. in Anspruch genommen. Am 22.6.2004 schlossen die Antragstellerin und
Herr G. vor dem Landgericht Hamburg einen Vergleich, worin sich Herr G.
verpflichtete, die Domain „günstiger.de“ und die für ihn ebenfalls
registrierte Domain „günstiger.info“ auf die Antragstellerin zu
übertragen.
Mit ihrer am 15.7.2004 eingegangenen Berufung hatte die Antragstellerin zunächst folgende Anträge angekündigt :
1. unter Abänderung des am 5.5.2004 verkündeten Urteils des
Landgerichts Hamburg die einstweilige Verfügung vom 15.3.2004
hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ zu bestätigen.
2. festzustellen, dass sich der Rechtstreit hinsichtlich des Begriffs „günstiger.de“ erledigt hat.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Verfügungsanspruch ergebe sich
entgegen der Auffassung des Landgerichts aus Vertrag. Zwar habe die
Antragsgegnerin die Registrierung bei der Denic nicht garantieren
können, sie habe aber eine vertragliche Bemühenspflicht gehabt und
hätte den Antrag der Antragstellerin bevorzugt behandeln müssen, d.h.
ihn als ersten Antrag der Denic zuleiten müssen. Stattdessen habe sie
ihren Mitarbeiter offenbar bevorzugt, dessen Antrag schon um 10.04 Uhr
am 1.3.2004 bei der Denic registriert worden sei , während der Antrag
der Antragstellerin erst um 15.42 Uhr der Denic zugeleitet worden sei
(Anlagen B 1, K 5). Aufgrund der besonderen Gegebenheiten hätte sie
auch die besseren Rechte der Antragstellerin an der Domain erkennen und
prüfen müssen, da hier kein Massengeschäft wie bei der Denic vorgelegen
habe. Sie hafte daher auch aus Markenrecht, und zwar jedenfalls als
Mitstörerin. Ihr Mitarbeiter G. habe schon im Jahr 2001 ein Gewerbe für
die Tätigkeiten „Vertrieb vom Hardware und Software, Programmierung von
Software, Erstellung von Webseiten“ angemeldet und am 20.4.2004 ein
einzelkaufmännisches Unternehmen u.a. für sämtliche Dienstleistungen
rund um das Internet zur Eintragung gebracht. Hierbei handele es sich
um Dienstleistungen, die unter die Marken der Antragstellerin fielen.
Der Antragsgegnerin sei auch klar gewesen, dass sie an einer
Markenverletzung mitgewirkt habe, denn sie habe selbst im
Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Herr G. seit dem Jahr 2000 ein
eigenes Inhaberunternehmen geführt habe. Herr G. vertreibe seine
Leistungen sogar als Partnerfirma der Antragsgegnerin (Anlage K 10).
Außerdem stünde der Antragstellerin entgegen der Ansicht des
Landgerichts der Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der
Behinderung nach den §§ 3, 4 Nr.10 UWG und ferner wegen Eingriffs in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der sittenwidrigen
Schädigung zu, §§ 823, 826,1004 BGB.
Hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ für andere Domains bestehe
Wiederholungs-/ Erstbegehungsgefahr bezüglich weiterer Topleveldomains,
nämlich z.B. „günstiger.biz“. Für diese Topleveldomain sei die
Antragsgegnerin als eine der wenigen deutschen Registrare
aktivlegitimiert. Zudem sei sie Inhaberin der Domain „guenstiger.name“
(Anlagen K 19- K 21).
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Vertragliche
Ansprüche kämen nicht in Betracht, da der Registrierungsauftrag nicht
von der Antragstellerin, sondern von Herrn S. gekommen sei. Diesen
Auftrag hätte sie zusammen mit allen anderen Aufträgen am 1.3.2004 an
die Denic geleitet. Insgesamt hätten ihr für den 1.3.2004 3118
Registrierungsaufträge vorgelegen. Aufgrund eines technischen Problems
hätte die Denic schon um 10.01 Uhr die Annahme der
Registrierungsaufträge abgebrochen. Als die Annahme am Nachmittag des
1.3.2004 wieder aufgenommen worden sei, habe die Antragsgegnerin die
Registrierungsanträge – einschließlich des Antrags von Herrn S. – ein
zweites Mal an die Denic übermittelt. Aus der Anlage K 5 lasse sich nur
entnehmen, dass die Denic den Antrag des Herrn S. um 15.42 Uhr
bearbeitet habe. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen
nachgekommen, indem sie den Antrag des Herrn S. am 1.3.2004 an die
Denic weitergeleitet habe. Im Übrigen gelte der Grundsatz „first come,
first served“. Nach den rechtlichen Vorgaben, den Statuten der Denic
und dem Vertragsverhältnis mit Herrn G. könne sie ihm die Domain nicht
wieder entziehen.
Im Übrigen habe der Prokurist der Antragsgegnerin aufgrund des
Schreibens der Antragstellerin vom 4.2.2004 die Rechtslage geprüft und
keine Rechtsverletzung feststellen können. Die Antragstellerin sei der
Antragsgegnerin damals nicht bekannt gewesen und bei „günstiger“ habe
es sich um einen Gattungsbegriff gehandelt.
Der Antragsgegnerin sei auch nicht bekannt gewesen, dass ihr
Mitarbeiter G. beabsichtigt hätte, die Domain „günstiger.de“
geschäftlich zu nutzen. Es bestünde keine Geschäftsbeziehung zwischen
der Antragsgegnerin und Herrn G. Dies ergebe sich nicht aus der Anlage
K 10, die nur ein Entwicklungsprojekt des Herrn G. wiedergebe.
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, hatte der Senat über die Kosten des Rechtsstreits gemäß
§ 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten der
Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Senat folgt der Auffassung des
Landgerichts, dass der Antragstellerin der geltend gemachte
Verfügungsanpruch gegen die Antragsgegnerin nicht zustand. Diese
Kostenentscheidung entspricht vorliegend auch der Billigkeit. Im
Einzelnen:
1. Ein vertraglicher Anspruch scheitert aus zwei Gründen:
a) Der Antragstellerin fehlt die Aktivlegitimation. Der
Registrierungsauftrag für die Domain „günstiger.de“ ist nämlich nicht
von ihr, sondern von Herrn S. erteilt worden. Maßgeblich ist der
Empfängerhorizont der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte und Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB. S. war in dem
Schreiben vom 24.2.2004 sowohl als Domain-Inhaber als auch als
administrativer Kontakt, mithin Ansprechpartner für alle die Domain
betreffenden Fragen, aufgeführt und hatte den Antrag unterzeichnet. Das
Antragsformular sieht zwar eine mögliche Personenverschiedenheit
zwischen Domaininhaber und der Person für den administrativen Kontakt
vor, nicht aber zwischen Domaininhaber und administrativer
Kontaktperson einerseits und Vertragspartner für den
Registrierungsauftrag andererseits. Angesichts des erkennbar
formalisierten Antragsverfahrens hätte die Antragstellerin es auf dem
Antrag mindestens besonders vermerken müssen, wenn der
Registrierungsauftrag trotz der genannten Umstände namens der
Antragstellerin hätte erteilt werden sollen.
An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass das
vorangegangene Schreiben vom 4.2.2004 namens der Antragstellerin
verfasst worden war und sich auf dem Antragsformular ihr Firmenstempel
befand. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass juristische Personen
die von ihnen genutzten Domains nicht auf ihren eigenen Namen laufen
lassen, sondern diese von natürlichen Personen gehalten werden, um z.B.
eine Inanspruchnahme wegen der Domaininhalte zu erschweren. Dies ist
dem Senat aus seiner ständigen Befassung mit Sachverhalten aus dem
Bereich des Internets bekannt. Auch bei gewerblichen Schutzrechten ist
eine solche Konstellation häufiger anzutreffen. So werden auch die von
der Antragstellerin beanspruchten Marken nicht von ihr, sondern von
Herrn S. gehalten.
b) Selbst wenn die Antragstellerin den Registrierungsauftrag erteilt hätte, stünde ihr der Unterlassungsanspruch nicht zu.
Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin
aufgrund des Registrierungsantrags nicht die rechtliche Verpflichtung
übernommen hatte, auch für das Zustandekommen der Registrierung zu
sorgen. Dies lag – für die Antragstellerin erkennbar – nicht in ihrer
Hand, da die Zahl der für die Domain „günstiger.de“ am 1.3.2004 bei der
Denic eingehenden Registrierungsanträge nicht vorherzusehen war und die
Denic die Domains allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Hierauf
hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17.2.2004 auch noch
einmal ausdrücklich hingewiesen.
Dennoch bestand aufgrund des der Antragsgegnerin erteilten
Registrierungsauftrags zwischen den Parteien – die Aktivlegitimation
der Antragstellerin unterstellt – eine rechtliche Bindung, nämlich ein
Schuldverhältnis, § 241 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es
sich hierbei um einen Auftrag gemäß § 662 BGB, gerichtet auf die –
insoweit unentgeltliche – Übermittlung des Registrierungsersuchens an
die Denic gehandelt hat, den die Antragsgegnerin spätestens durch die
Eingabe der Antragsdaten in ihre Datenbank zwecks Weiterleitung an die
Denic angenommen hat - §§ 151, 311 Abs.1 BGB – oder um ein
vorvertragliches Schuldverhältnis zu dem Provider-Vertrag über die
Verwaltung der Domain auf dem Domain-Name-Server der Antragsgegnerin,
der im Falle einer gelungenen Registrierung zustande gekommen wäre, §
311 Abs.2 BGB. Jedenfalls bestand der Inhalt der aus dem vertraglichen
oder vorvertraglichen Schuldverhältnis resultierenden rechtlichen
Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, den Registrierungsantrag vom
24.2.2004 am 1.3.2004 an die Denic zu übermitteln und etwaige weitere
Anträge auf die Domain „günstiger.de“ nicht zu bevorzugen.
Die Weiterleitung hat sie unstreitig am 1.3.2004 vorgenommen. Dass sie
den Antrag ihres Mitarbeiters G. hierbei bevorzugt behandelt hat, hat
die Antragstellerin mit den Mitteln des vorliegenden
Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die
Anlage K 6, die eine Registrierung der Domain zugunsten des Herrn G.
schon für 10.04 Uhr am 1.3.2004 ausweist, während die von der
Antragsgegnerin in erster Instanz vorgelegte Anlage B 1 auf eine
Übermittlung der Registrierung des Herrn S. seitens der Antragsgegnerin
erst um 15.42 Uhr am 1.3.2004 hindeutet (s.„ delivery-date“), ist von
der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden und
kann daher gemäß den §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr
finden. Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO hat die
Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin bestreitet auch,
dass sie am 1.3.2004 erst um 15.42 Uhr den Registrierungsantrag des
Herrn Schnoor an die Denic übermittelt hat und trägt hierzu jedenfalls
nicht von vornherein unplausibel vor, sie habe sämtliche
Registrierungsanträge für Umlautdomains am 1.3.2004 zusammen ab 10 Uhr
an die Denic geleitet, diese habe wegen technischer Probleme um 10.01
Uhr die Annahme eingestellt und erst am Nachmittag wieder aufgenommen,
woraufhin die Antragsgegnerin nochmals sämtliche Registrierungsanträge
zusammen übersandt habe.
Weitergehende „Bemühenspflichten“ vermag der Senat entgegen der
Auffassung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der im Internet
gewerblich tätigen Antragstellerin musste von Anfang an klar sein –
dies beweist ja ihr Rundschreiben vom 4.2.2004 -, dass für eine
attraktive generische Domain wie „günstiger.de“ zum 1.3.2004 mit
mehreren Anträgen zu rechnen sein würde. Dies schloss auch die
Möglichkeit ein, dass die Antragsgegnerin, die nach dem Vortrag der
Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Providern schon vor dem
1.3.2004 Registrierungsaufträge entgegen nahm, mehr als nur den Antrag
der Antragstellerin vorliegen haben würde. Die Antragstellerin konnte
ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin
nicht erwarten, dass ihr Antrag bevorzugt behandelt würde, um ihre
Chancen bei der Denic zumindest gegenüber den von der Antragsgegnerin
eingereichten übrigen Anträgen zu verbessern.
2. Auch kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 14
Abs.2 Nr. 2, 3, Abs.5 und 15 Abs.2, 3, 4 MarkenG hat das Landgericht
mit überzeugender Begründung verneint. Eine eigene Benutzung fremder
Kennzeichen liegt nicht schon in der Verwaltung der Domain
„günstiger.de“ auf dem Name-Server der Antragsgegnerin (OLG Hamburg
GRUR-RR 2003, 332,333 „Nimm2.com“). Eine Mittäterschaft oder Teilnahme
an einer etwaigen Markenverletzung des Herrn G. hat die Antragstellerin
nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Selbst wenn die
Antragsgegnerin gewusst hat, dass ihr Mitarbeiter G. ein eigenes
Unternehmen besaß, ist damit noch nicht die Kenntnis von dem Gegenstand
des Unternehmens und einer Verwendung der Domain „günstiger.de“ für
dieses Unternehmen glaubhaft gemacht.
Der ergänzende Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur behaupteten
Kenntnis der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz erfolgt verspätet
und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, §§ 529, 531 ZPO. Der
Vortrag ist auch nicht unstreitig, sondern die Antragsgegnerin bleibt
bei ihrer Behauptung, von einer geschäftlichen Nutzung der Domain durch
Herrn G. nichts gewusst zu haben und bestreitet auch das Bestehen
geschäftlicher Verbindungen. Im Übrigen ist die
Handelsregistereintragung der Firma ivg internet.viel günstiger e.K.
des Herrn G. nach dem 1.3.2004, nämlich am 20.4.2004, erfolgt (Anlage K
9) und die Bildschirmausdrucke Anlage K 10 stammen ebenfalls aus
späterer Zeit, nämlich vom 29.4.2004.
Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine Haftung der
Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu
verneinen ist, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen
Konnektierung der Domain „günstiger.de“ als auch nach Erhalt der
Abmahnung vom 9.3.2004. Das Landgericht hat sich für diese Bewertung
auf die Entscheidungen „ambiente.de“ des BGH zur Störerhaftung der
Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung „nimm2.com“
des HansOLG gestützt, in der das HansOLG Prüfungspflichten des
Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der
ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft,
verneint hat .
Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem
Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 „vorgewarnt“ worden. Ob ein
Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben
Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen
kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht
würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige
Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain
„günstiger.de“ für einen anderen als die Antragstellerin deren
Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig,
wie das Landgericht überzeugend begründet hat. Auch nach Erhalt der
Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt
auf eine Entscheidung des LG München vom 27.2.2002 (MMR 2002,690). Das
LG München hatte die Störerhaftung eines Internet-Providers für
rechtsverletzende Domains in einem Fall bejaht, in dem dem Provider
eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber vorgelegt worden
war, dieser sich im Ausland aufhielt und der Provider keine
Anhaltspunkte für bessere Rechte des Domain-Inhabers hatte. Damit war
die Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt und
es handelte sich außerdem um einen Fall, wo eine Verlagerung der
Haftung von dem eigentlich Handelnden – dem Domain-Inhaber – auf die
Providerin deshalb vertretbar erscheint, weil der Domain-Inhaber nur
schwer greifbar war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch
nicht vor, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Der
Antragstellerin ist es zuzumuten, sich an den eigentlich handelnden
Domain-Inhaber zu halten, was sie auch in dem Parallelrechtsstreit
gegen diesen – mit Erfolg – getan hat.
3. Mit dem Landgericht sind auch wettbewerbsrechtliche
Anspruchsgrundlagen zu verneinen, jetzt §§ 3, 4 Nr.10 UWG, 8 Abs.3 Nr.1
UWG. Diese scheitern schon daran, dass das Markenrecht eine
abschließende Spezialregelung für Kennzeichenrechtsverletzungen
darstellt, wenn nicht besondere Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die
die Rechtsverletzung als spezifisch wettbewerbsbezogen erscheinen
lassen. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt
hat. Insbesondere ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin zur Förderung des Wettbewerbs des Herrn G. gehandelt
hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Gleiches gilt für die Frage der Störerhaftung, die auch für
wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen ist.
4. Schließlich kommt auch kein Rückgriff auf allgemeine
deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, § 823 Abs.1 BGB
unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb und § 826 BGB, jeweils i.V.m. § 1004 BGB.
Einerseits ist auch insoweit das Markenrecht als abschließende
Spezialregelung anzusehen, andererseits hat die Antragstellerin eine
vorsätzliche auf die Schädigung der Antragstellerin abzielende Handlung
der Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch in diesem
Punkt folgt der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts.
5. Soweit die Antragstellerin allgemein die Unterlassung der
Registrierung, Benutzung, Verwaltung und Zugänglichmachung der Domain
„günstiger“ mit anderen Top-Level-Domains als „.de“ begehrt hat, waren
ihr ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da sie nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung keinen
Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hatte. Mangels
Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Domain „günstiger.de“ besteht
keine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer „günstiger“-Domains. Für
eine Erstbegehungsgefahr hat die Antragstellerin keine Tatsachen
vorgetragen.
(Unterschriften)
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 10:35 Uhr |
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