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Unfallersatztarif: Keine Darlegung der Preiskalkulation durch Geschädigten |
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Mit einer ganzen Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof erst in
jüngster Zeit die Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall klargestellt.
Daß die von ihm geforderte Darlegung der Kalkulationsansätze für den
Geschädigten regelmäßig schwierig ist, hat jetzt das Amtsgericht
Chemnitz veranlaßt, der Rechtsprechung des BGH eine klare Absage zu
erteilen. Das erleichtet dem Geschädigten die Geltendmachung der
Mietwagenkosten ganz erheblich.
Allerdings erwähnt auch das Amtsgericht, daß selbst das ihm übergeordnete Landgericht dies anders sieht.
Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Ansicht des Amtsgerichts Chemnitz überhaupt durchsetzen kann.
Amtsgericht Chemnitz, 21 C 5078/04 Urteil vom 12.5.2005
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Chemnitz durch den Richter am Amtsgericht Bode aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
844,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5 als Gesamtschuldner .
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils
andere Seite Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages
leistet.
Wert des Verfahrens; 1.080,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 2004 gegen 10.45 Uhr in
Chemnitz ereignet hat. Der Unfallhergang sowie die Einstandspflicht der
Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; im Streit stehen allein
ausstehende Mietwagenkosten in Höhe von 1.079,96 EUR. Das klägerische
Fahrzeug war zur Instandsetzung der Unfallschäden vom 28. Juli bis zum
09. August 2004 in der Werkstatt. Dabei ist der Reparaturauftrag am 29.
Juni 2004 erteilt worden; der Gutachter hat am gleichen Tag das
Fahrzeug besichtigt und am 30. Juni 2004 sein Gutachten erstellt; die
Ersatzteillieferungen erfolgten vom 01. Juli 2004 bis zum 06. Juli
2004. Reparaturbeginn war der 28. Juli 2004, ausgeliefert worden ist
das Fahrzeug an den Kläger am 09. August 2004.
Im Reparaturzeitraum hat der Kläger bei der Firma XXX Autovermietung
ein Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant TDI gemietet. Die Mietwagenfirma
hat dem Kläger unter Abrechnung nach Klasse 7 nach EURO-Mobil 11/01
insgesamt für 13 Tage 2.120,48 EUR brutto in Rechnung gestellt. Die
Beklagte zu 2 hat aus diesem Betrag bislang lediglich 1.040,52 EUR
ausgeglichen. Der Restbetrag wird mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, die Verzögerung in der Reparaturausführung
ursprünglich war eine Rückgabe des Fahrzeuges am 06. August 2004
vereinbart gewesen - habe auf einer von ihm nicht zu vertretenden
Verzögerung im Reparaturablauf der Werkstatt beruht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.079,96 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger in Bezug auf die
Reparaturdauer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
Der Unfall habe sich bereits im Juni 2004 ereignet; der Kläger habe
sein Fahrzeug sodann am 28. Juli 2004 - einem Mittwoch - zur Reparatur
gegeben. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger, um nicht
Gefahr zu laufen, 2 Wochen in die Reparaturzeit fallen zu lassen, das
Fahrzeug an einem Montag in die Werkstatt hätte bringen müssen. Die
Beklagten haben weiter - unbestritten - vorgetragen, dass ein
vergleichbares Fahrzeug für eine Anmietdauer von 13 Tagen zu einem
Preis von 692,10 EUR im Normaltarif erhältlich gewesen wäre. Unter
Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind
die Beklagten der Auffassung, dass es hinsichtlich des den
ausgeglichenen Betrag überschießenden Teilbetrages an der
Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB fehle.
Wegen des weiteren Parteivortrages im Übrigen wird auf die
vorbereitenden und zu den Akten gereichten Schriftsätze und ihre
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten umfang begründet. Die Beklagten
schulden dem Kläger als Gesamtschuldner (§ 426 ff. BGB) den tenorierten
Betrag aus §§ 7, 17, StVG, 823 Abs. l BGB, l, 3 PflVG.
Im Einzelnen:
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben.
2.
Der Höhe nach hat sich der Kläger aufgrund einer Verletzung seiner
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) so behandeln zu lassen, als habe
er das Fahrzeug nur für 11 Tage angemietet.
a)
Zutreffend ist der Einwand der Beklagten, der Kläger wäre verpflichtet
gewesen, zur Vermeidung eines - weiteren - Wochenendaufenthaltes seines
Fahrzeuges in der Werkstatt dieses bereits an einem Montag, also etwa
am 26. Juli 2004 oder 02. August 2004 in die Werkstatt zu verbringen.
Auch unter Berücksichtigung einer hohen Auslastung der Werkstatt wäre
in diesem Fall das Fahrzeug jedenfalls so repariert worden, dass nicht
noch ein Wochenende hierüber hätte verstreichen müssen. Dies war für
den Kläger bei Ablieferung des Fahrzeuges auch evident und für ihn
unter Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt erkennbar. Es
ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger
unmöglich gewesen wäre oder unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte,
so zu verfahren. Insbesondere ist unstreitig geblieben, dass der
Reparaturzeitpunkt als solcher, da das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall
weiterhin uneingeschränkt fahrbereit war, im Wesentlichen im Belieben
des Klägers stand, der bei der Werkstatt deswegen auf einen anderen
Einlieferungstermin hätte dringen können und müssen und die
Terminsvorgabe der Werkstatt so nicht hätte hinnehmen dürfen.
b)
Dies vorangestellt sind von den Mietwagenkosten 2 Tage in Abzug zu
bringen. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten
Unfallersatztarifliste der Autovermietung Czernig fallen in der
gewählten Fahrzeugklasse für 11 Tage Mietkosten in Höhe von 1.625,00
EUR an. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (260,00 EUR) ergibt sich ein
Betrag in Höhe von 1.885,00 EUR. Eigenersparnis ist nicht abzuziehen,
weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass sein Vertragspartner
eine Typklasse niedriger abgerechnet hat.
Nachdem die Beklagten auf diesen Betrag unstreitig 1.040,52 EUR gezahlt haben, bleiben noch 844,48 EUR zur Zahlung fällig.
3 .
Mit ihren im Übrigen gegen die Klageforderung gerichteten Einwendungen vermögen die Beklagten nicht durchzudringen:
a)
Es entspricht seit langem der gefestigten Rechtsmeinung des erkennenden
Gerichts, dass den Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall eine
Erkundigungspflicht nach etwaigen, günstigeren Anbietern von Mietwagen
nur dann trifft, wenn sich ihm aufgrund des an seinem Fahrzeug
entstandenen Schadens - oder aufgrund anderer Umstände, etwa aufgrund
eines Hinweises der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die
besondere Problematik des Unfallersatzwagengeschäftes - evident
aufdrängen muss, dass durch die Anmietung des von ihm zunächst
beabsichtigten Fahrzeuges ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht
(vgl. Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 26. Februar 2003, 21 C 2967/02;
Urteil vom 26. Februar 2004, 21 C 5032/03; Urteil vom 16. September
2004, 21 C 1309/04). Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht das
Gericht auch nach Überprüfung keinen Anlass.
Entscheidend bleibt für das erkennende Gericht, dass der
durchschnittliche Unfallgeschädigte, der erstmals in seinem Leben mit
einem Verkehrsunfall und dessen Folgen konfrontiert wird und der nicht
über besondere Rechts- oder Marktkenntnisse verfügt, ohne weiteres
davon ausgeht und ausgehen darf, dass sich im Mietwagenbereich - wie
dies aus allen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens bekannt ist -
den Marktmechanismen entsprechende, zwischen allen Anbietern etwa
vergleichbare Preise ergeben. Dass durch Inanspruchnahme eines
Fahrzeuges eines bestimmten Anbieters ein unverhältnismäßiger hoher
Schaden entstehen könnte bzw. er durch Anmietung eines Fahrzeuges eines
anderen Anbieters einen wesentlich geringeren Schaden verursachen
könnte, ist dem durchschnittlichen Unfallgeschädigten weder bekannt,
noch von ihm ohne weiteres erkennbar. Deswegen muß sich dem
durchschnittlichen Geschädigten ohne besondere Rechts- oder
Marktkenntnisse eine Notwendigkeit oder gar Verpflichtung, vor der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preiserkundigungen bei mehreren
Anbietern einzuziehen, nicht aufdrängen. Der gegenteiligen Auffassung
auch des Landgerichts Chemnitz vermag sich das Gericht auch weiterhin
nicht anzuschließen.
Das vorliegend dem Kläger die Mietwagenproblematik als solche - etwa
aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu 2 - bekannt gewesen war oder
sich ihm anhand des Schadens an seinem Fahrzeug hätte aufdrängen
müssen, dass ein unverhältnismäßiger hoher Schaden drohte, behaupten
die Beklagten selbst nicht.
b)
Die von den Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger hätte ein
Fahrzeug zum Normaltarif anmieten können und sollen, erachtet das
Gericht auch weiterhin als völlig abwegig. Es ist weder vorgetragen,
noch für das Gericht auch nur ansatzweise erkennbar, dass ein
Geschädigter nach einem Verkehrsunfall in der Lage wäre, ein Fahrzeug
zum Normaltarif anzumieten:
Bei entsprechender Nachfrage ist er verpflichtet, dem Autovermieter
wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, dass er ein
Unfallersatzfahrzeug benötigt. Lügt er auf diese Frage hin, macht er
sich seinem Vertragspartner gegenüber einer Vertragsverletzung
schuldig, da dieser auf der Grundlage dieser Angabe seine Preisbildung
kalkuliert. Insoweit setzt sich der Geschädigte, der den Autovermieter
in diesem Punkt belügt, der Gefahr zivilrechtlicher Inanspruchnahme,
unter Umstände sogar der Gefahr der Strafverfolgung aus. Dass es dem
Geschädigten andererseits bei wahrheitsgemäßer Angabe der Tatsachen
möglich sein könnte, gleichwohl ein Auto zum Normaltarif zu erhalten,
erscheint dem Gericht neben jeglicher Lebensrealität zu liegen. Der
Autovermieter, der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und mithin
davon hat, dass es sich um ein Unfallersatzfahrzeug handelt, wird zu
Normaltarifen mit ihm schlicht und einfach nicht kontrahieren.
c)
Nicht durchzudringen vermögen die Beklagten auch, soweit sie dem Kläger
unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ansinnen wollen, zu den kalkulatorischen und
betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen des Unfallersatzwagentarifes
vorzutragen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VI 2R 151/03; vom 26.
Oktober 2004 VI ZR 300/03 und zuletzt bestätigt durch Urteil vom 15.
Februar 2005, VI ZR 160/04). Denn der diesen Entscheidungen
zugrundeliegenden Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes vermag sich das
erkennende Gericht aus vielerlei Gründen nicht anzuschließen:
aa)
Bedenklich erscheint dem Gericht bereits, soweit der Bundesgerichtshof
für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB darauf
abstellt, ob sich der geltend gemachte Schadensbetrag nach
Marktmechanismen entwickelt, die von Angebot und Nachfrage bestimmt
sind. Alle dem Gericht hierzu vorliegenden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes lassen eine weiterführende, rechtliche Begründung
des postulierten Zusammenhanges zwischen Erforderlichkeit im Sinne von
§ 249 Abs. l BGB und den Marktmechanismen vollständig vermissen.
Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als es aus Sicht des erkennenden
Gerichtes doch gerade dem Schadensersatzrecht immanent ist, dass der
Schädiger oftmals zur Schadensbeseitigung erforderliche Kosten zu
ersetzen hat, die sich nach keinerlei Marktmechanismen bilden; zu
denken sei hier etwa an die Kosten von Krankenhausbehandlungen (vgl. §
116 SGB X) oder auch öffentlichrechtlicher Abgaben, wie z.B. Um- und
Abmeldekosten von Fahrzeugen, Rechtsanwaltsgebühren (BGH, NJW 1959,
1631), die Mehrwertsteuer (§ 249 Abs.2 S.2 BGB) oder auch die Kosten
des KFZ-Sachverständigen (vgl. zu dieser Problematik Palandt-Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., § 249, Rdnr.40 m.w.N.). All diesen Kosten ist
gemeinsam, dass sie sich zwar auch nach bestimmten Kriterien und
Maßstäben orientieren und bilden, mit Marktwirtschaft im Sinne einer
Preisentwicklung nach Angebot und Nachfrage indes nicht das Geringste
zu tun haben.
Für einige dieser Kostenarten werden höhenmäßige Begrenzungen auch
diskutiert (vgl. etwa für die Gutachterkosten AG Hagen, NZV 2003, 144)
oder sind sogar anerkannt (Krankenbehandlungskosten vgl. BGH, NJW 1969,
2281) . Das indes auch . nur für eine dieser Kostenarten irgendjemand
aus fehlenden Marktmechanismen den Schluß gezogen hätte, diese Kosten
seien deswegen dem Geschädigten nur dann zu ersetzen, wenn er darlegt
und nachweist, dass die Kosten durch die Besonderheiten des Unfalles
marktwirtschaftlich "gerechtfertigt" seien, ist dem Gericht nicht
bekannt.
Hinzukommt folgendes: Aus der Sicht der erkennenden Gerichts ist
durchaus nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich auch
der Unfallersatzwagentarif marktwirtschaftlich, nämlich nach Angebot
und Nachfrage, bildet. Denn auch, wenn die verlangten
Unfallersatzwagentarife teilweise erheblich über den "Normaltarifen"
angesiedelt sind, unterscheiden sich die Unfallersatztarifspreise der
jedenfalls im Einzugsbereich des erkennenden Gerichts tätigen Vermieter
nicht so erheblich voneinander, wie es zu erwarten wäre, wenn nicht
auch hier letztlich Marktmechanismen eine Rolle spielen und die
jeweiligen Anbieter berücksichtigen müssten und berücksichtigen würden,
wie die Mitbewerber - mindestens am regionalen Markt - ihre Preis
gestalten.
bb)
Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Frage marktwirtschaftlicher
Preisgestaltung ein rechtlich taugliches Tatbestandsmerkmal zur
Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs.2 S.l BGB ist.
Doch selbst, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zu diesem
Punkt noch gefolgt werden könnte, verläßt diese Rechtsprechung dort, wo
sie von dem Geschädigten verlangt, zu den betriebswirtschaftlichen
Voraussetzungen der Gestaltung und Berechnung des Unfallersatztarifes
vorzutragen (und diese ggf. zu beweisen) den Boden anerkannten
Prozeßrechts:
Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall von der Preiskalkulation
seines Autovermieters regelmäßig keine Kenntnis und kann sich diese
Kenntnis unter Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt auch
nicht beschaffen. Denn dass das Vermietungsunternehmen ihm gegenüber
auskunftspflichtig darüber sein könnte, wie es seine Preise kalkuliert,
erscheint dem Gericht nicht einsichtig. Eine solche Information
schuldet das Vermietungsunternehmen weder als vertragliche Haupt-, noch
als Nebenpflicht. Und selbst wenn, stünden einem diesbezüglichen
Informationsanspruch des Kunden erhebliche und letztlich wohl auch
durchgreifende Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens entgegen.
Damit kann sich der Geschädigte die geforderten Informationen zur
Preiskalkulation und Notwendigkeit der Unfallersatzwagentarife
regelmäßig überhaupt nicht beschaffen.
Und selbst, wenn man einen rechtlich höherrangigen Informationsanspruch
des Geschädigten noch bejahen wollte, erscheint es dem Gericht
unverhältnismäßig, ihn - bevor er seinerseits den Schädiger bzw. dessen
Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann - darauf zu
verweisen, seinen Vertragspartner auf Auskunftserteilung verklagen zu
müssen. Denn freiwillig wird kaum ein Autovermieter seine
Preiskalkulation offenlegen.
Den Geschädigten gleichwohl auf einen diesbezüglichen Sachvortrag und
Nachweis festzulegen, verlangt ihm mithin Unmögliches ab und stellt
damit eine verfassungwidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung dar
(vgl. BVerfG vom 10. November 2004, l BvR 179/03).
cc)
Erkennbarer Hintergrund der bereits zitierten und vieler anderer, ober-
und höchstrichterlicher Entscheidungen ist vielmehr, dass der
Versicherungswirtschaft - und, ihr folgend, vielen Gerichten - die im
Unfallersatzwagenbereich verlangten und gezahlten Entgelte subjektiv
als zu hoch erscheinen. Dies mag nachvollziehbar sein, berechtigt die
Rechtsprechung jedoch zur Rechtsüberzeugung des erkennenden Gerichts
nicht, unter Überschreitung ihrer Auslegungsspielräume rechtspolitisch
tätig zu werden. Dies wäre vielmehr allein Sache des Gesetz- oder eines
Verordnungsgebers. So lange diese(r) indes untätig bleibt, haben die
Beteiligten der Unfallschadensprozesses und haben auch die Gerichte
hinzunehmen, dass die Autovermietungen unternehmen, was ihnen nach dem
fundamentalsten Prinzip der Marktwirtschaft zukommt: Zu versuchen, für
eine Dienstleistung den höchsten, am Markt überhaupt nur zu
realisierenden Preis zu erhalten.
Begrenzt wird dieses grundsätzlich legitime Gewinnstreben in diesem
Bereich allein durch die gesetzlichen Regelungen von § 138 BGB - was im
übrigen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch durchaus
ausreichend ist.
Dessen Grenzen sind hier indes weder erreicht, noch überschritten :
(1) Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs.2 BGB, vgl. LG Bonn,
NJW-RR 1999, 464) fehlt jeder Vortrag der Beklagten, insbesondere ist
weder vorgetragen, noch erkennbar, dass der Vermieter eine
geschäftliche Unerfahrenheit oder wirtschaftliche Zwangslage des
Klägers gekannt und ausgenutzt hätte.
(2) Aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.l BGB ist der Vertrag
gleichfalls nicht nichtig. Anders, als etwa das AG Böblingen
(Schaden-Praxis 2004, 375) meint, ist für die Frage der sittenwidrigen
Relation zwischen Leistung und Gegenleistung nämlich nicht auf einen
Vergleich zwischen Unfallersatz- und Normaltarifen abzustellen. Denn
dies würde voraussetzen, dass der Geschädigte den Normaltarif überhaupt
für sich realisieren könnte, was er, wie bereits ausgeführt, nicht
kann. Als Vergleichsmaßstab tauglich sind allein die Unfallersatztarife
anderer Anbieter, die sich - wie die vom Kläger vorgelegten Preislisten
zeigen - durchaus in demselben Rahmen bewegen, in dem auch der
streitgegenständlichen Vermieter des Klägers abgerechnet hat.
dd)
Dies vorangestellt sieht das Gericht auch keinerlei Veranlassung, den
i. S. v. § 249 Abs. 2 S. l BGB erforderlichen Schadensbetrag etwa durch
Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Erforderlich ist
vielmehr - bis zur Grenze von § 138 BGB und unter Maßgabe von § 254 BGB
- was der Autovermieter seinem Vertragspartner für die gewährte
Dienstleistung in Rechnung stellt und der Geschädigte ihm deswegen
vertraglich schuldet.
Es kommt für das erkennende Gericht kraft vorstehender Gründe deswegen
auch nicht darauf an, ob oder ob nicht der Kläger, hätte er denn eine
Erkundigungspflicht gehabt, bei Erkundigungen bei verschiedenen
Autovermietern zutreffende oder überhaupt Auskünfte zu den verlangten
Entgelten erhalten hätte.
ee)
Die vorstehenden Ausführungen stellen den Geschädigten auch keineswegs,
wie teilweise zu der Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 vertreten
wurde (Palandt-Heinrichs, aaO., Rdnr.31) von allen Sorgfaltspflichten
frei. Wenn sich ihm aus dem Unfallschaden oder aufgrund anderer
Hinweise aufdrängen muß, dass durch die Anmietung ein unverhältnismäßig
hoher Schaden droht, ist er auch nach Auffassung des erkennenden
Gerichts - und zwar unabhängig von der Anmietdauer und insoweit
weitergehend als die bisher herrschende Rechtsprechung - verpflichtet,
Preisvergleiche anzustellen und zu versuchen, den Schaden zu
minimieren. Aber den seit langem bestehenden Streit zwischen
Versicherungswirtschaft und Vermietungsunternehmen auf dem Rücken des
bereits durch den Unfall - unverschuldet und rechtswidrig -
Geschädigten auszutragen, erscheint dem Gericht als völlig unangemessen.
Nachdem die Beklagten weitere, erhebliche Einwendungen gegen die
Klageforderung nicht erheben, waren sie im übrigen antragsgemäß zur
Zahlung zu verurteilen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 BGB, die
Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO. |
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. August 2005 um 15:54 Uhr |
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