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Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß |
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Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im
Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer
handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)
BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04
Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den
Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß
sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.
Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des
Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine
maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll.
Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130
Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß,
die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig
bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein
elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als
Faxvorlage verwendet wird.
Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. August 2005 um 10:36 Uhr |