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Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn Bus beim Verlassen vom Fahrer nicht ordnungsgemäß abgesichert |
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Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen,
die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in
den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15 - 20 m
entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so
verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO.
Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer
des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten
des Busfahrers hätte einstellen und - durch Bremsen oder Ausweichen -
hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer
keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des
beklagten Unfallgegners aus.
Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben
der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als
Aussagen, die erst mehrere Monate oder gar erst Jahre später zum
Unfallgeschehen gemacht werden.
StVO § 1
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 22 Abs. 5
Kammergericht Berlin, 15. November 2004, 12 U 305/03
Die komplette Entscheidung kann auf der Seite des Kammergerichts Berlin nachgelesen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 30. Juni 2005 um 12:33 Uhr |