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Vertraglich festgehaltene Angabe eines Modelljahres gilt als Vereinbarung über Beschaffenheit |
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1. Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich
festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung
einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB.
2. Stammt das
Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung
bedarf.
3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum
Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung berufen.
OLG Nürnberg, 21. März 2005, 8 U 2366/04
Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
8 U 2366/04
Verkündet am 21. März 2005
In Sachen
....
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann, die Richterin am
Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Oberlandesgericht
Sommerfeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2005
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2004 abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.838,14 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:
EUR 0,093 x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe -
1.500 km), nebst Zinsen aus dem gemäß vorstehender Rechnung sich
ergebenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 19.11.2003 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des
Pkw Volvo V70 2,4 T, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...
2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme
des in Ziffer 1 bezeichneten Pkw Volvo V70 2,4 T in Annahmeverzug
befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 29.745,64 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Volvo geltend.
Am 01./02.09.2003 schlossen die Parteien einen schriftlichen
Kaufvertrag über einen Pkw Volvo V70 2,4 T zu einem Kaufpreis von
20.000,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 23.200,00
EUR. Unter anderem ist angegeben, daß es sich bei dem durch die
Fahrzeug-Ident.-Nr. ... genau bezeichneten Fahrzeug um ein "Modelljahr
2002" handelt. Entsprechend einer Vereinbarung vom 11.09.2003 wurde der
Wagen am 12.09.2003 für eine Lieferpauschale von 100,00 EUR an den
Kläger geliefert und dem Kläger übergeben, wobei allerdings nur ein
Schlüssel nebst Fernbedienung mit übergeben wurde, obwohl zu dem
Fahrzeug 2 Schlüssel; 2 Fernbedienungen und ein sogenannter
Werkstattschlüssel gehören. Der Kläger bezahlte bei Lieferung den
Gesamtbetrag von 23.300,00 EUR. In der Folge übersandte der Beklagte
(nach dem 19.09.2003) Schlüssel und Fernbedienung an den Kläger, der
jedoch feststellte, daß der Schlüssel das Fahrzeug nicht startete und
die Fernbedienung funktionsuntüchtig war, da es sich nicht um das
Originalzubehör des Kfz handelte. Der Kläger kümmerte sich dann selber
um den Verbleib der Originalschlüssel und Fernbedienung und erhielt
diese am 02.10.2003 vom Vorbesitzer übersandt. In der Zeit zwischen dem
12.09.2003 und dem 02.10.2003 befand sich das Fahrzeug überwiegend in
einer Garage eines dem Beklagten unbekannten Grundstücks. An 15 Tagen
dieser Zeit benutzte der Kläger das Fahrzeug nicht, da er befürchtete,
daß es unter Verwendung der fehlenden Originalschlüssel entwendet
werden könnte.
Es stellte sich heraus, daß das streitgegenständliche Fahrzeug nicht
Modelljahr 2002, sondern Modelljahr 2001 ist. Erstmals mit Schreiben
vom 23.09.2003 verlangte der Kläger Nachlieferung eines vertragsgemäßen
Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges. Nachdem der
Beklagte hierauf nicht reagierte verlangte der Kläger mit Schreiben vom
15.10.2003 Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des
Pkw und setzte hierfür eine Frist bis 27.10.2003. Der Beklagte ging auf
das Verlangen des Klägers nicht ein.
Der Kläger begehrt mit der Klage Bezahlung der für ein vergleichbares
Fahrzeug anfallenden Kosten, Nutzungsausfall für 15 Tage, Ersatz der
aufgewendeten Anmeldekosten und Erstattung eines eingetretenen
Zinsausfallschadens.
Die Parteien streiten darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug
mangelhaft ist, da es nicht zu dem Modelljahr 2002 gehört, sondern zum
Modelljahr 2001 und ob hierwegen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt
werden kann.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrages der Parteien
in erster Instanz wird auf die Feststellungen des Landgerichtes in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, obwohl es das abweichende
Modelljahr als Mangel angesehen hat; denn es hält den Rücktritt für
ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung i.S.v. § 323
Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich sei. Darüber hinaus sieht es in dem
Rücktrittsverlangen des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v.
§ 242 BGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers mit der er
geltend macht, daß eine Unerheblichkeit des Fehlers nicht vorliege.
Ebensowenig stelle das Rücktrittsverlangen eine unzulässige
Rechtsausübung dar.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2004, Az. 2 O 11146/03 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den
Kläger und Berufungskläger EUR 31.838,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2003
abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,4 % je vom Kläger
und Berufungskläger mit dem Pkw Volvo V70 2,4 T, Fahrzeug-Ident.-Nr.
... zurückgelegter 1000 km (Tachostand abzüglich 1500 km) zu bezahlen,
Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volvo V70 2,4 T Fahrzeug-Ident-Nr.
....
3. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte und
Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1
bezeichneten Pkw Volvo V70 2,4 T im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da er im
abweichenden Modelljahr keine Minderwertigkeit des Fahrzeuges sieht. Es
liege keine technische Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit
des Fahrzeuges vor.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im wesentlichen auch
begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ersturteils und zur Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung von 31.838,14 EUR abzüglich eines Betrages
für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des
streitgegenständlichen Pkw. Außerdem ist der Annahmeverzug
festzustellen.
1. Der Beklagte hat wegen seines wirksam erklärten Rücktritts
vom Kaufvertrag Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug
gegen Rückgewähr des Pkw.
a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustandegekommen.
b) Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1
BGB, da die vereinbarte Beschaffenheit "Modelljahr 2002" nicht vorliegt.
Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand des Kaufgegenstandes
zu verstehen und die mit ihm verbundenen Eigenschaften. Mit der Angabe
des Modelljahres wird zum Ausdruck gebracht, daß das Fahrzeug innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes produziert wurde und die bis zum Beginn des
bezeichneten Modelljahres vom Hersteller vorgenommenen technischen
Veränderungen beinhaltet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß
Fahrzeuge des Modelljahres 2002 in der Zeit KW 35/01 bis KW 34/02
produziert wurden und solche des Modelljahres 2001 von der KW 20/00 bis
zur KW 34/01.
Das streitgegenständliche Fahrzeug mit Erstzulassungsdatum 23.09.2002,
das aus dem Modelljahr 2001 stammt, kann daher bestenfalls (wenn es in
der letzten Kalenderwoche des Modelljahres 2001 produziert wurde) in
der Woche vom 20. bis 26.08.2001 das Herstellerwerk verlassen haben; es
kann aber auch bereits in der Woche vom 15. bis 21.05.2000 hergestellt
worden sein. Im Zeitpunkt der Erstzulassung am 23.09.2002 war es daher
mindestens schon 1 Jahr und 1 Monat alt. Der Verkauf an den Kläger
erfolgte fast ein ganzes Jahr später. Wäre das Fahrzeug, wie
vertraglich vereinbart, Modelljahr 2002, wäre es im Zeitpunkt des
Erwerbs durch den Kläger schlechtestenfalls 2 Jahre und bestenfalls 1
Jahr alt gewesen.
Die Lagerdauer eines Fahrzeuges ist aber für die Wertschätzung eines
Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung. Die vom BGH (vgl. BGH NJW 2004, 160
bis 161) zur Frage der Fabrikneuheit entwickelte Rechtsprechung kann
hier insoweit auch Anwendung finden, als es dem Käufer eines Fahrzeuges
mit einer Laufleistung von 600 km und einem Erstzulassungsdatum von
knapp einem Jahr vor Vertragsabschluß und Angabe eines Modelljahres
ersichtlich darauf ankommt, daß das Fahrzeug nicht älter ist, als nach
dieser Beschreibung möglich. Denn auch hier wirkt sich der
Älterungsprozeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes
beginnt, aus. Der Zustand eines Fahrzeuges verschlechtert sich auf
Grund von Materialermüdung und physikalischen Veränderungen. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, daß während eines Modelljahres, was der
Beklagte auch nicht bestreitet, Veränderungen in technischer Hinsicht
vorgenommen werden. Insbesondere auf dem elektronischen Sektor findet
eine ständige und schnelle Entwicklung statt, die immer wieder zu
Modifizierungen am Fahrzeug führen. Wäre der streitgegenständliche
Volvo tatsächlich aus dem Modelljahr 2002, so wäre er mit all den
technischen Veränderungen ausgestattet, die zumindest bis 26.08.2001
vom Hersteller vorgenommen wurden.
Grundsätzlich kann ein Käufer eines Kfz, wenn nichts näheres im
Kaufvertrag angegeben ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das
Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen
worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, daß zwischen
Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum
liegt. Wenn Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den
Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin die konkludente Vereinbarung, daß
das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht
(vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 234 bis 235). Nehmen die
Vertragsparteien sogar das Modelljahr im Kaufvertrag auf, so ist der
Zeitraum der möglichen Herstellung genau konkretisiert und beschreibt
damit eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.
Das vom Kläger erworbene Kfz hatte nicht die im Kaufvertrag vereinbarte
Beschaffenheit und war daher mangelhaft. Der Kläger konnte aus diesem
Grund gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es kommt hierbei nicht darauf an, von wem die Angabe im Kaufvertrag
ursprünglich stammt, da der Beklagte unstreitig den Vertrag
unterschrieben hat und als Kfz-Händler auch weiß, was mit Modelljahr
gemeint ist. Ein Gewährleistungsausschluß wurde nicht vereinbart, so
daß es auf die Frage arglistiger Täuschung nicht ankommt.
c) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Die Schlechterfüllung stellt einen Grund für den Totalrücktritt dar,
wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Es kommt hierbei
nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen
"Erheblichkeit" an, sondern auf die objektive Störung, also auf den
Mangel (Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, Rn 243). Wie bei § 281
Abs. 1 S. 3 BGB bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der
auch der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu
berücksichtigen ist. Eine Mängelbeseitigung ist im vorliegenden Fall
überhaupt nicht möglich. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob der
objektive Marktwert -der durch ein Sachverständigengutachten
festzustellen wäre- des Modelljahres 2002 von dem des Modelljahres 2001
abweicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, daß das Modelljahr für das
Alter und den technischen Zustand bezogen auf die Herstellung von
erheblicher Bedeutung ist, was für den Käufer ein wesentliches
Kriterium für die Kaufentscheidung sein kann und für den Kläger nach
seinem Vortrag auch gewesen ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß
in zunehmendem Maße in den Presseveröffentlichungen und auch in
Kaufanzeigen insbesondere auch im Internet die Frage des Modelljahres
thematisiert wird und einzelne Modelljahre eines bestimmten
Fahrzeugtypes miteinander verglichen werden. Auch die Autoindustrie
selber gibt, zum Beispiel aus Anlaß der internationalen
Automobilausstellung in Frankfurt, bekannt, welche Veränderungen im
neuen Modelljahr vorgenommen werden. Das Modelljahr stellt daher auch
in der öffentlichen Meinung vermehrt einen wertbildenden Faktor dar.
Wird das Modelljahr -wie vorliegend- unzutreffend angegeben, so stellt
dies nach Auffassung des Senates eine erhebliche Pflichtverletzung
i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.
d) Eine Fristsetzung war gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist.
e) Die Ausübung des Rücktrittsrechtes verstößt auch nicht, wie
das Erstgericht meint, gegen Treu und Glauben. Daß der Kläger das
streitgegenständliche Fahrzeug trotz erklärten Rücktrittes weiterhin
benutzt, liegt in der Natur der Sache, da es ja zu diesem Zwecke
angeschafft wurde und auf Grund seines Wertes auch nicht einfach durch
einen anderen Pkw ersetzt werden kann. Es kommt hier auf eine Abwägung
der Interessen beider Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem
Käufer die bloße, den Rahmen des üblichen nicht überschreitende
Weiterbenutzung des Wagens nicht als illoyales, widersprüchliches
Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für ihn günstiger als
die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein wird. Die Interessen des
Verkäufers werden dadurch gewahrt, daß er Anspruch auf Wertersatz für
die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (vgl. BGH NJW 2004, 160 bis 161).
Auch der Umstand, daß das Modelljahr eine von 21 Eigenschaften des
Fahrzeuges ist gemäß den Kaufvertrag, läßt die Ausübung des Rücktrittes
nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB erscheinen. Regulativ ist hier die
Frage der Erheblichkeit gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Anzahl der
ausgeführten Beschreibungsmerkmale des Kaufgegenstandes spielt keine
Rolle.
2. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Jedoch ist
gemäß § 325 BGB das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht
ausgeschlossen. Der Kläger kann daher gemäß § 281 BGB
Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Einzeln hat er folgende
Ansprüche:
a) Für 15 Tage, in denen der Kläger das Fahrzeug wegen Fehlens
des kompletten Schlüsselsatzes nicht nutzte, kann er
Nutzungsaufallentschädigung in Höhe von 65,00 EUR pro Tag insgesamt
also 975,00 EUR, verlangen.
Der Beklagte schuldete dem Kläger auf Grund des Kaufvertrages die
Lieferung des Kraftfahrzeuges inklusive aller dazugehörender Schlüssel.
Unstreitig wurde der Volvo am 12.09.2003 lediglich mit einem Schlüssel
und einer Fernbedienung an den Kläger übergeben, obwohl zum Fahrzeug 2
Schlüssel, 2 Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel
gehören. Solange der Kläger nicht im Besitz aller Schlüssel ist,
besteht die Gefahr, daß das Fahrzeug von Dritten, die über die
Schlüssel verfügen, genutzt und schlimmstenfalls entwendet wird. Wenn
sich der Kläger vor dieser nicht ausschließbaren Gefahr dadurch
schützt, daß er das Fahrzeug an einem sicheren, für Fremde
unzugänglichen Ort verwahrt und auf die Nutzung verzichtet, so stellt
dies einen Schaden dar, der ihm auf Grund der unvollständigen Lieferung
des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat
den Beklagten auch zur sofortigen Nachlieferung der Schlüssel
aufgefordert. Dieser ist dem aber nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß,
nachgekommen, weshalb der Kläger nur durch eigene Initiative in den
Besitz der Schlüssel und damit des vollständigen Kaufgegenstandes
gekommen ist. Die Höhe der Nutzungsaufallentschädigung von 65,00 EUR
pro Tag ergibt sich aus der Tabelle von Sanden/Berner/Küpersbusch und
wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert bestritten.
b) Der Kläger kann den Betrag als Schadensersatz verlangen, der
für ein Fahrzeug wie im Vertrag beschrieben im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses üblich und angemessen war. Der Beklagte bestreitet
nicht, daß der Marktpreis damals 30.802,00 EUR betragen hat. Vielmehr
trägt er sogar selber vor, daß der Kaufpreis von 23.200,00 EUR
mindestens 5.000,00 bis 6.000,00 EUR unter dem Marktpreis lag. Der
Kläger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden
hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Er kann
daher den ortsüblichen und angemessenen Marktpreis ersetzt verlangen.
Dieser beträgt unstreitig 30.802,00 EUR.
c) Die Kosten für die Anmeldung des Pkw in Höhe von 48,20 EUR
sind vom Kläger unnütz aufgewendet worden, da er das Fahrzeug
zurückgibt und ein neues erneut anmelden muß.
d) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz des
geltend gemachten Zinsausfallschadens, da der Kaufpreis erst fällig
gewesen wäre mit Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes also am
02.10.2003. Ein Zinssatz von 1 % ist angemessen. Der Zinsausfallschaden
beträgt somit 12,94 EUR.
e) Der Kläger läßt sich die anzurechnenden Nutzungsvorteile abziehen.
Die im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gemäß § 346
Abs. 1 BGB geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der
auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
Dabei ist Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis;
denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeuges.
Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu
erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar. Weiterhin
steht fest, daß der Gebrauchswert eines Fahrzeuges "linear" aufgezehrt
wird, also nicht so wie ein Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen
degressiven Verlauf nimmt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis
zur Rückgabe des Fahrzeuges. Diese berechnen sich nach der Formel;
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die erwartete
Gesamtlaufleistung.
Was nun die Bestimmung der Gesamtfahrleistung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges angeht, müssen die verschiedenen
Haltbarkeitskriterien gewichtet und so eine Prognose angestellt werden.
Bei einem Fahrzeug der Marke Volvo und hier dem Modell V70 handelt es
sich gerichtsbekannter Maßen um ein solides und langlebiges
Kraftfahrzeug. Eine Fahrleistung von 250.000 km stellt bei normalen
Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung die Regel dar. Der Senat geht
daher von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Dann
ergibt sich ein anzusetzender Gebrauchsvorteil mit 0,4 % des
Bruttokaufpreises pro 1000 Kilometer, das ist ein Wert von 93,00 EUR je
1000 km oder 0,093 EUR je Kilometer.
Der Senat hält es hierbei für rechtlich unbedenklich und für die
Parteien hilfreich, die exakte Höhe der Gebrauchsvergütung nicht
(bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) selbst
auszurechnen und sodann vom auszurechnenden Kaufpreis abzuziehen,
sondern lediglich die (einfach durchzuführende) Abzugsberechnung
vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteiles ist
eindeutig. Bei der Durchführung des Urteilsauspruchs wird auf diese
Weise durch die Parteien bzw. ggf. den Gerichtsvollzieher dann stets
beachtet, daß die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der
Rückgabe zu vergüten sind. Der Sache nach geht es in diesem
Zusammenhang nicht etwa nur um die Vermeidung ansonsten eintretender
kleinerer Ungenauigkeiten, sondern es werden zwischen dem Schluß der
letzten mündlichen Verhandlung und der Vollstreckung häufig eintretende
erhebliche Änderungen quasi automatisch berücksichtigt (vgl. hierzu
auch OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950 bis 1951).
3. Die Verzinsung des zu zahlenden Schadensersatzes findet seine
Rechtsgrundlage in den allgemeinen Verzugsvorschriften (§§ 286 Abs. 3,
288 BGB). Die Frist des § 286
Abs. 3 BGB hat mit Zugang des Schreibens vom 15.10.2003 begonnen, wobei
der Senat davon ausgeht, daß dies spätestens am Montag den 20.10.2003
gewesen ist. Verzug trat somit am 19.11.2003 ein. Soweit der Kläger
Zinsen bereits ab 07.10.2003 begehrt, war die Klage abzuweisen.
4. Der Feststellungsantrag ist zulässig -das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756
ZPO- und auch begründet, da der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 den
Beklagten das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes
angeboten hat und sich der Beklagte daher insoweit in Annahmeverzug
befindet (§ 293 BGB).
Ein tatsächliches Angebot war gemäß § 295 BGB nicht erforderlich, weil der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises verweigert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die
Zuvielforderung sich lediglich auf die Zinsen bezogen und keine höheren
Kosten veranlasst hat.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht der Höhe des
Schadensersatzesanspruches abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach Angabe des Klägers
im letzten Termin ist der Tachostand 24000 km gewesen. Daraus errechnet
sich ein abzuziehender Wert für die gezogenen Nutzungen von 2.092,50
EUR (22.5000,00 X 0.093 EUR).
V.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung ge |
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. August 2005 um 16:22 Uhr |
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