Der Betreiber einer nicht jugendfreien Internetseite handelt
wettbewerbswidrig, wenn sich der Zugang auf eine anonyme Eingabe der
Personalausweisnummer beschränkt. Es wird dadurch Betreiber der
Internetseite ermöglicht, auch jugendliche Kunden zu gewinnen und diese
dadurch frühzeitig zu binden.
Durch eine sogenannte "Face-to-face"-Kontrolle werden mehr
Interessenten (Minderjährige eingeschlossen) eher davon abgehalten die
Dienste der jeweiligen Seite in Anspruch zu nehmen.
OLG Nürnberg, 7. März 2005, 3 U 4142/04
OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 U 4142/04
Entscheidung vom 7. März 2005
In Sachen
... gegen ...
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluß zurückzuweisen.
Gründe
Der
Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf
Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§
522 ZPO). Es sind auch keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen
vorgetragen noch konkrete Anhaltspunke aufgezeigt, die Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können (§ 529 ZPO).
Daher ist von dem im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt
auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist
eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche
Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO)
1.
Zutreffend hat das Erstgericht wegen des geltend gemachten
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches der Antragstellerin das
Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG bejaht. Danach
können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in
den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Damit wird die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung in Rechtsstreitigkeiten des Wettbewerbs
vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend, worauf auch das Erstgericht
hinweist, mangels substantiierten Sachvortrages des Antragsgegners
nicht widerlegt.
Entgegen der
Auffassung der Berufung besteht auch ein eigenes Interesse der
Antragstellerin an der schnellstmöglichen Unterbindung des gerügten
Wettbewerbsverstoßes. Zum einen hat die Antragsteller dargetan, dass
generell mehr (auch erwachsene) Interessenten infolge des von
praktizierten Altersverifikationssystem mittels einer "sogenannten
Face-to-Face Kontrolle" eher von der Inanspruchnahme der angebotenen
Internetseiten abgehalten werden, als durch ein lediglich auf
Überprüfung der anonymen Eingabe einer Personalausweisziffer gestütztes
Alterskontrollsystem, wie es der Antragsgegner anwendet. Außerdem wird
dem Antragsgegner so die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig jugendliche
Kunden zu binden, die dann nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin
seine Seiten nutzen.
2. Mit
zutreffender Begründung hat das Landgericht ein zwischen den Parteien
bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
angenommen. Auch der Senat hält es aufgrund der vorgelegten Anlage Ast.
2 für ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin im
Internet gegen Entgelt die Betrachtung von Pornographie anbietet. Die
hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind lebensfremd. Das
Impressum weist auf die Gesellschafter der Antragstellerin hin.
3.
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts zur
Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Internetangebotes. Auch der
Senat hält das vom Antragsgegner verwendete Altersverifikationssystem
"über 18.de" für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.
Der
JMStV stellt als Vorschrift zum Schütze der Jugend eine
Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktbeteiligten, d.h. der
Verbraucher dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4
Rn. 11.180). Ihm kommt damit auch Schutzfunktion zugunsten des
Wettbewerbs zu.
Entgegen der
Auffassung der Berufung verstößt das vom Antragsgegner verwendete
Altersverifikationssystem "über 18.de" gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, da
es den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des
ausschließlichen Erwachsenenzugang im Sinne dieser Vorschrift nicht
entspricht. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung zitierte
Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2004 hält der Senat
für verfehlt. Zum einen betrifft der der dortigen Entscheidung
zugrundeliegende Sachverhalt nicht Anbieter pornographischer Inhalte im
Internet, sondern Vertreiber von Altersverifikationssystemen und damit
eine vom vorliegenden Streitgegenstand abweichende Fallgestaltung. Zum
anderen verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass der Gesetzgeber
hinsichtlich der Zulassung pornografischer Angebote im Internet mit dem
Erfordernis der geschlossenen Benutzergruppe gerade keinen Freiraum
gelassen hat. Gewährleistet wird die geschlossene Benutzergruppe sowohl
nach Rechtsprechung (KG MMR 2004, 478 ff; OLG Düsseldorf MMR 2004,
409ff, BGH NJW 1987, 449 f) als auch Literatur (vgl. Döring, MMR 2004,
231; Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 184 Rdnr. 15; Liesching MMR
2004, 766 m.w.N.) durch technische Zugangsschutzvorkehrungen, die eine
Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt vornehmen und nicht durch
anonyme Eingabe von Daten. Dieser Auffassung schließt sich der Senat
an. Auch er hält das von dem Antragsgegner verwendete
Alterskontrollsystem "über 18.de" für nicht ausreichend, um die gemäß §
4 Abs. 2 S. 2 JMStV geforderte Sicherstellung des ausschließlichen
Erwachsenenzugangs zu gewährleisten. Denn das System bietet, wie das
Erstgericht zutreffend ausführt, zu viele Möglichkeiten, die wirksame
Alterskontrolle durch die anonyme Eingabe falscher Daten zu umgehen.
4.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vorliegende
Wettbewerbsverstoß geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich im Sinne
von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein
Wettbewerbsverstoß diese Eignung hat, verlangt eine nach objektiven und
subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu treffende Wertung. In diese Wertung sind neben der Art
und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den
Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen.
Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kann demnach auch bei
Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im
Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von
Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht (BT-Drucks 15/1487, S.17). Diese
erforderliche Gesamtabwägung fehlt in der von der Berufung zitierten
Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004. Vorliegend
handelt es sich um einen bewußten Verstoß gegen jugendschützende
Vorschriften, der auf Dauer angelegt ist. Hieraus ergibt sich, wie auch
oben unter Nr. 1 ausgeführt, nicht nur eine spürbare Beeinträchtigung
der Marktchancen der Antragstellerin als betroffene Mitbewerberin,
sondern auch der Verbraucher, deren Interessen. durch die verletzten
Vorschriften geschützt werden.
Auch
ist die Beeinträchtigung nicht, wie die Berufung meint, unerheblich.
Denn der Wettbewerbsverstoß ist hier, wie ausgeführt, sowohl von einem
gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen als auch die Interessen
des geschützten Personenkreises. Nach § 3 UWG soll die Verfolgung von
bloßen Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die
Schwelle hierfür auch nicht hoch anzusetzen (Köhler, "Das neue UWG",
NJW 2004, S. 2122 f). Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem bereits
Ausgeführten. Darüber hinaus ist regelmäßig von Erheblichkeit der
Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen,
wenn Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang, wie hier der Schutz
der Jugend, auf dem Spiel stehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 3 Rn. 57
m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Berufung
auf Seite 53 des vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Sch, wonach eine
Vielzahl pornographischer Angebote im Internet aus dem Ausland ohne
jede Zugangssperre und auch kostenlos dem Nutzer zur Verfügung stehe,
daher der Marktanteil der Parteien in diesem Bereich ohnehin sehr
gering sei und schon aus diesem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung
der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Denn unabhängig von der
hier ebenfalls zu bejahenden Schwere der Beeinträchtigung wäre
Erheblichkeit allerdings auch dann zu bejahen, wenn ein - für sich
gesehen vielleicht geringfügiger - Wettbewerbsverstoß planmäßig
fortgesetzt oder wiederholt, also zum Beispiel auch auf Abmahnung hin
nicht abgestellt wird (Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 Rn. 55.) So
verhält es sich hier.
Die
Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat
empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung
zurückzunehmen. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO löst nämlich 4
Gerichtsgebühren aus, selbst wenn der Beschluss nur auf die oben
mitgeteilten Gründe Bezug nimmt (KV 1220). Im Falle der Rücknahme des
Rechtsmittels ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr um 2,0
(KV 1222). |