|
Bei gelben Blinklicht gekoppelt mit einer Ampel muss die Geschwindigkeit nicht reduziert werden |
|
|
|
Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit
deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38
Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen
der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter
Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage
zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur
dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich
ist.
BGH, 26. April 2005, VI ZR 228/03
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des
Bundesgerichtshofes nachlesen.
|
|
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 07. September 2005 um 11:05 Uhr |