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Haftung des Anlagevermittlers für gemachte Angaben |
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Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, wenn
der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und
der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - OLG Hamm, LG Detmold
Das Urteil kann im Volltext auf den Seiten des BGH als pdf abgerufen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 21. Februar 2006 um 15:28 Uhr |