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Nach dem Beschluss des
Landgerichts Mönchengladbach ist es für Gläubiger grundsätzlich
möglich, die Internet-Domain des Schuldners zu pfänden. Diese wird dann
als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO angesehen.
Die Verwertung erfolgt auch hier über eine Versteigerung. Diese findet
jedoch in einem Internet-Auktionshaus statt. Diese Verwertung ist
zulässig.
Pfändung und Verwertung sind nicht zulässig, wenn der Schuldner die Internet-Domain für die
Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. In diesem Falle zählt die Domain als unpfändbar gemäß § 811 Nr. 5 ZPO.
Beschluss, LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 - 5 T 445/04
| Tenor: |
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 500,00 EUR
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Gründe:
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I. |
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen
einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat
am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit
der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen
Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners,
die Internet-Domains A, B, C, D, E für die Adressierung von
Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen,
einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet
wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. |
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach
Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gem. §§ 857 Abs.
1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch
freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die
Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet
werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der
Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende
Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt hat. |
II. |
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den
angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern
die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, §
844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844
Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind
insgesamt unbegründet. |
Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich
nur gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch
gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die
Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde
liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss
ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände
des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit
des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen
gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der
Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist
er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im
Beschwerdeverfahren noch möglich ist. |
1. |
Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an
den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1
ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§
808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein
Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als
Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des §
857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die
schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der
D. zustehen. Diese Ansprüche sind auch - wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO
fordert - übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der
D-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger,
Rpfleger 2002, 183). |
Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des
Landgerichts München I vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in
welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der
Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und
Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich
hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung
handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl.
Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann,
JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von
Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf,
JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24.
Aufl., § 857 Rdn. 12c). |
Im Übrigen ist die vom Schuldner zitierte Entscheidung
auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil in
keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist,
ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden
kann. |
Soweit der Schuldner hinsichtlich der Domains C. und D.
auf die Verletzung von Namensrechten Dritter verweist, ist dieser
Einwand in diesem Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint
auch der Schuldner zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese
Namensträger sich gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren
werden. Verletzt die Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann
daraus möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den
Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer
Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpfleger 2002,
184). Der Vollstreckungsschuldner kann daraus für sich nichts
herleiten. |
2. |
Ist somit der Pfändungsbeschluss zu Recht ergangen, so
hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend die
Verwertung der Internet-Domains gem. § 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die
Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus hat sich im Grundsatz als
eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet
(Berger, Rpfleger 2002, 185; Welzel, MMR, 2001, 131, 136). |
Der Schuldner ist der Auffassung, dass die Versteigerung
wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Kosten
verbunden ist. Dieser Einwand wäre gem. § 803 Abs. 2 ZPO beachtlich,
wenn von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der
Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil in einem solchen Fall
gem. § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben hat. Die Kammer
vermag nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung aller gepfändeten
Internet-Domains über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH
aussichtslos ist und ein deshalb die Kosten übersteigendes
Auktionsergebnis nicht zu erwarten ist. Eine jede Versteigerung birgt
das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird. |
Nach dem Vortrag des Schuldners bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für seine Bewerbungen genutzte
Domain A als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Die
Vorschrift bezieht sich zwar allein auf "Sachen" und ist deshalb nicht
unmittelbar einschlägig. Es kommt jedoch eine analoge Anwendung in
Betracht (Berger, Rpfleger 2002, 185). Ein darauf basierender
Pfändungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Domain A. zur
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" ist. Das
ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr
bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine
andere ausgetauscht werden kann (Welzel, MMR, 2001, 131, 135). Davon
kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt dem Schuldner
unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und tatsächlichen
Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen. Insofern sind die
Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner zukünftigen
Tätigkeit als Web-Designer unbegründet. |
Ob nach einer erfolglosen Verwertung der gepfändeten
Domains einer späteren Pfändung anderer Domains des Schuldners das
Verbot einer zwecklosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO oder das
Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenstehen könnte, ist derzeit
unerheblich, weil es sich um den ersten Verwertungsversuch der
Gläubigerin handelt. |
Schließlich ist das Vorbringen des Schuldners zur
angeblichen Unrechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrunde
liegenden Titels unbeachtlich. Ein derartiger Einwand kann nur mit der
Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO oder mit einer |
Klage aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die
Frage der Pfändung von Internet-Domains - soweit ersichtlich - noch
nicht höchstrichterlich entschieden ist. | |
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