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Urheberrechtlich geschützte Computerprogramme unterliegen beim Verkauf dem ermäßigten Steuersatz |
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1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder
Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG
bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge einräumt.
2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht
nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung
des Entgelts) abzustellen.
3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich
selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine
Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2004, V R 25/04, V R 26/04
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. August 2005 um 16:22 Uhr |