1. Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung
entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG =
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen
Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO
und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der
gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten.
Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen
Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten
werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist
jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext
und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die
allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das
Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor.
Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren
sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren,
oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte
Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr
ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die
jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung
der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).
Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der
Bemessung herangezogen werden.
2. Außergerichtliche Tätigkeit
Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach Nr.
2100 VV RVG. Ab dem 1.7.2006 soll die Gebühr für die außergerichtliche
Beratung vollkommen freigegeben werden. Es wird dann eine Vorschrift
gelten, nach der der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung
hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die
Gebühren nach dem bürgerlichen
Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber
Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden,
betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche
Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal
250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das
erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.
Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2400 ff. VV
RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr.
Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen. Zu beachten ist die
Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere
Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war. Entsprechende Schwellenwerte sind bei den
Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen.
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach
Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken
des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit
oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt
wird.
3. Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der
Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV
RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren
jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die
Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5
Gebühren entstehen.
Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
4. Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den
Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine
Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.
Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und
Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers
beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
5. Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses
eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren
nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die
Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor
Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
6. Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses
geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt
der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich
auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder
im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr
flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts
entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere
Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind
nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen
der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder
Pflichtverteidigung notwendig sind.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 25. August 2005 um 16:53 Uhr |