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Beschränkbarkeit der Haftung eines BGB Gesellschafters |
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BGB §§ 705, 714
Die persönliche Haftung eines BGB Gesellschafters kann nur durch eine
Individualvereinbarung beschränkt werden. Insbesondere Zusätze auf
Briefbögen etc. sind nicht ausreichend.
BGH, Urteil vom 24. November 2004 - XII ZR 113/01 - KG - LG Berlin
Aus den Entscheidungsgründen (Unterstreichung nicht im Original):
Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft
begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich.
Diese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz
oder einen anderen - den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung
einzustehen, verdeutlichenden - Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung
ist erforderlich, daß die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle
Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen
wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW
1999, 3483, 3485).
Die vollständige Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. Februar 2006 um 15:35 Uhr |