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130% Grenze, Abzug des Restwertes PDF Drucken E-Mail

BGB § 249 Hb
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum AG Bochum

Die vollständige Entscheidungkann  auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:35 Uhr
 

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