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130% Grenze, Abzug des Restwertes |
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BGB § 249 Hb
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann
zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum AG Bochum
Die vollständige Entscheidungkann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:35 Uhr |