|
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert |
|
|
|
BGB § 249 Hb
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht
und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des
Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - OLG Naumburg LG Halle
Das Urteil ist auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abrufbar.
|
|
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:35 Uhr |