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müller.de - Zuordnungsverwirrung, wenn Inhaber nicht Müller heißt sondern ein Dritter ist |
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Die namensmäßige Verwendung eines Namens als Internetdomain (hier
müller.de) darf nur durch eine Person erfolgen, die selbst den Namen
trägt. Dritte dürfen die Namensdomain auch dann nicht für sich
registrieren, wenn sie (angeblich) im Auftrag eines Namensträgers
handeln.
Landgericht Essen, Urteil vom 26. Mai 2004, Az. 44 0 166/03
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freigabe der Internetdomain „müller.de“.
Am 01.03.2004 war es erstmals möglich, Domains mit Umlauten
registrieren zu lassen. Die Klägerin, die den Nachnamen „Müller“ trägt,
wollte am selben Tag die Domain „müller.de“ für sich bei der DENIC
registrieren lassen. Sie wollte als Mediengestalterin für Digital- und
Printmedien einen Internetauftritt unter eigenen Namen gestalten.
Dieses war ihr jedoch nicht möglich, da die Domain „müller.de“ bei der
DENIC bereits auf die Beklagte registriert war. Die Beklagte ist bei
der DENIC als Domaininhaberin eingetragen. Die Klägerin bean-tragte bei
der DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag. Dieser bewirkte nach den
Regi-strierungsbedingungen der DENIC, dass die Beklagte die Domain
nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Die DENIC entsprach dem Antrag
der Klägerin. Die Beklagte gab bislang keine Löschungserklärung
gegenüber der DENIC ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständliche
Domain auf der Doma-in-Handelsplattform „sedo“ zum Verkauf angeboten.
Sie meint, die Verpflichtung der Be-klagten zur Freigabe der Domain
folge aus § 12 BGB. Die Beklagte sei unberechtigte Do-main-Inhaberin,
da sie nicht Trägerin des Namens „Müller“ sei. Auch wenn die Beklagte
von einem Berechtigten mit der Reservierung der Domain beauftragt
worden sein sollte, könne dies nicht die Klägerin in der Durchsetzung
ihres eigenen Rechts beeinträchtigen.
Mit Versäumnisurteil vom 08.06.2004 ist die Beklagte antragsgemäß
verurteilt worden, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain
„müller.de“ gegenüber der zuständigen Vergabe-stelle, der DENIC e. G.
..., zu löschen.
Gegen dieses, der Beklagten am 23.06.2004 zugestellte Urteil, hat die
Beklagte mit am 07.07.2004 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz
Einspruch eingelegt.
Sie behauptet, von Rechtsanwalt Müller Anfang 2004 den Auftrag erhalten
zu haben, die Domain „müller.de“ für ihn zu reservieren und dann bei
Erfolg ein Web-Layout einzurichten. Da die Beklagte die Website erst
noch habe gestalten müssen, habe sie die Domain bei der
Handelsplattform „sedo“ im rahmen des von der Firma sedo angebotenen
Domain-Parking Programms geparkt. Sie meint, es sei nicht ersichtlich,
warum die Klägerin ein höheres In-teresse an der Domain habe als
Rechtsanwalt Müller, für den sie die Registrierung vorge-nommen habe.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zu.
Danach kann derjeni-ge, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von
einem anderen dadurch verletzt wird, dass dieser unbefugt den gleichen
Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Be-einträchtigung
verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin steht
als Trä-gerin des bürgerlichen Namens „Müller“ ein Recht zum Gebrauch
des Namens zu.
Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. Eine
Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen
gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers
verletzt (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 12 Rn. 19). Das hat die
Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de“ auf sich als Inhaberin
bei der DE-NIC registrieren ließ. Wer den Namen eines anderen als
Domain-Namen gebraucht, verletzt dessen Namensrecht, wobei der Gebrauch
des Namens bereits in der Registrierung als Do-main-Name liegt und
nicht erst in der weitergehenden Benutzung (BGH, CR 2003, 845, 845; BGH
NJW 2002, 2031, 2033; Heinrichs a.a.O. Rn. 21).
Der Gebrauch des Namens der Klägerin erfolgte auch unbefugt.
Eigene Rechte an dem Namen „Müller“ stehen der Beklagten unstreitig
nicht zu. Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte von ihrem
Prozessbevollmächtigten , Herrn Rechtsan-walt Müller, mit der
Registrierung der Domain beauftragt worden ist. Denn auch für den Fall,
dass sich der Vortrag der Beklagten bestätigte, könnte sich die
Beklagte nicht mit Erfolg auf solche Vereinbarungen berufen. Ein
Namensträger kann zwar einem anderen gestatten, sei-nen Namen zu
benutzen (Heinrichs a.a.O. Rn. 17). Aufgrund der Unübertragbarkeit des
Na-mensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes
Namensrecht des zur Nut-zung des Namensberechtigten begründen (
Heinrichs a.a.O.). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich derje-nige,
der zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt wird,
gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts
berufen darf (vgl. Heinrichs a.a.O.). Damit sich die Beklagte auf eine
entsprechende Vereinbarung berufen könnte, müsste dem-jenigen, von dem
die Beklagte ihr Recht zur Benutzung des Namens ableiten will,
gegenüber der Klägerin ein prioritäres Recht zustehen. Dem Rechtsanwalt
Müller steht aber im Verhält-nis zur Klägerin keine Priorität in Bezug
auf die Domain „müller.de“ zu. Die Priorität eines Rechts an einer
Domain kann sich nur nach den für die Registrierung von Domains für
alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der DENIC
richten. Die DENIC nimmt die Registrierungen nach dem zeitlichen
Eingang der Anträge vor ( vgl. §2 Abs. ! DE-NIC
Registreirungsbedingungen). Rechtsanwalt Müller selbst ist zu keiner
Zeit als Domain-Inhaber registriert worden. Die Registrierung durch die
Beklagte konnte nicht für ihn wirken, da sie im eigenen Namen gehandelt
hat und nicht als Stellvertreterin auftrat. Damit ist die Beklagte
Domain-Inhaberin. Demgegenüber hat sich die Klägerin im Verhältnis zu
Rechts-anwalt Müller die Priorität gesichert, indem sie einen
Dispute-Eintrag beantragte. Denn mit Eintragung des „Disputes“ hat die
Klägerin ein Recht auf Nutzung der Domain gegenüber der DENIC deutlich
gemacht (vgl. § 6 Abs. 2 Registrierungsbedingungen), was der
Namensträ-ger, von dem die Beklagte ihr Recht herleiten will, nicht
getan hat.
Das Ergebnis, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht
darauf berufen kann, aufgrund einer Vereinbarung mit einem berechtigten
Namensträger zur Reservierung der Domain beauftragt gewesen zu sein,
erweist sich auch aus Folgendem als richtig. Das Na-mensrecht der
Klägerin ist ein absolutes Recht. Dieses absolute Recht kann nicht
aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit einem Dritten, an der
die Klägerin gar nicht beteiligt ist, beschränkt werden. Darauf würde
es aber hinauslaufen, könnte die Beklagte die Klägerin wegen einer
Vereinbarung mit einem Dritten daran hindern, von ihrem Namensrecht
durch Registrierung einer Domain auf ihren Namen Gebrauch zu machen.
Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat nur Wirkung im Verhältnis der
vertragsschließenden Parteien und kann sich nicht zu Lasten der
Klägerin auswirken.
Für dieses Ergebnis sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der
Transparenz. Die Eintragung der Domain-Inhaberschaft bei der DENIC
dient dazu, dass klar ersichtlich ist, wer der jeweilige Inhaber einer
Domain ist. Dritte können so erkennen, ob sie durch die Registrie-rung
einer Domain in ihren Namens- oder Kennzeichenrechten verletzt werden
und danach entscheiden, ob sie dagegen vorgehen. Diese klare Zuordnung
und Transparenz würde ent-wertet werden, wenn sich die als Inhaber der
Domain Registrierten auf schuldrechtliche Ver-einbarung berufen
könnten, die außerhalb des Registrierungsverfahrens stehen und für
Dritte nicht ersichtlich sind. Es würde Gefahr geschaffen, dass diese
Möglichkeit dann miss-braucht wird und entsprechende schuldrechtliche
Vereinbarungen im Fall des Streits über eine Domain nur behauptet oder
im Nachhinein geschlossen werden. Dies sollte im Interes-se der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vermieden werden.
Es besteht auch kein tatsächliches Bedürfnis dafür, dass sich Dritte
auf schuldrechtliche Vereinbarungen mit berechtigten Namensträgern
berufen können. Es gibt andere Möglich-keiten, nach denen z.B.
Web-Designer oder Provider für ihre Kunden gegenüber der DENIC
auftreten können, ohne dass sie als Domain-Inhaber eingetragen sein
müssen. So kann eine Eintragung als sogenannter Admin-C vorgenommen
werden. Nach den Registrierungsrichtli-nien der DENIC ist dieser
gegenüber der DENIC ein in sämtlichen Angelegenheiten
Bevoll-mächtigter. Eine solche Lösung steht auch im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, wonach in erster Linie die
Träger des Namens ein berechtigtes Interesse daran haben, mit dem
eigenen Namen im Internet aufzutreten ( BGH, CR 2003, 845, 846).
Aufgrund der oben gezeigten Alternative stehen dem schutzwürdige
Interessen der Beklag-ten nicht entgegen.
Die Benutzung des Namens „Müller“ durch die Beklagte in Form der
Registrierung der Inter-net-Domain „müller.de“ führt auch zu einer
Zuordnungsverwirrung. Wie der Bundesgerichts-hof bereits entschieden
hat, wird eine Zuordnungsverwirrung im Falle der Verwendung eines
fremden Namens als Internet-Adresse ausgelöst ( BGH, CR 2003, 845, 845;
BGHZ 149, 191, 199). Es reicht aus, dass der Dritte, der den fremden
Namen verwendet, als Namens-träger identifiziert wird, dass es zu einer
Verwechslung mit dem Namensträger kommt, ist nicht erforderlich (BGH,
CR 2003, 845, 845). Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, tritt
eine derartige Identifizierung auch dann ein, wenn ein Dritter den
fremden Namen namens-mäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet,
das der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht
sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse
einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des
jeweili-gen Internet-Auftritts sehe (BGH; CR 2003, 845, 845). Dem
schließt sich das erkennende Gericht an. Betreiber der Domain ist als
Domain-Inhaberin die Beklagte, die den Namen „Müller“ unstreitig nicht
trägt. An dieser Zuordnungsverwirrung könnte auch eine
schuldrecht-liche Berechtigung zum Gebrauch des Namens nichts ändern.
Denn ob eine solche besteht und ggf. mit welcher Person eine
entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, ist für denjenigen, der
das Internet nutzt, nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin als
Namensträgerin durch die Verwendung der Domain „müller.de“ durch die
Beklagte auch in besonderem Maße beein-trächtigt. Denn die mit dieser
Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal ver-geben
werden. Auch wenn die Klägerin es hinnehmen müsste, wenn ein anderer
Namens-träger sich die Domain registrieren ließe, so muss sich nicht
auch dulden, dass sie durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung
ihres eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH, CR 2003, 845, 846).
Aus den oben bereits dargestellten Gründen handelt es sich bei der
Beklagten im Bezug auf die Domain „müller.de“ im Verhältnis zur
Klägerin um eine Nichtberechtigte. |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 17:57 Uhr |
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