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Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen |
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Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung
ist be-schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden
ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en)
begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden ist. In
Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch
nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n)
Verletzungshandlung(en).
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn
Wiederholungsge-fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert
werden, die der Verletzungs-handlung im Kern gleichartig sind.
Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch
gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt
werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird.
Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer
Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen
gegeben ist.
BGH
Urteil vom 23. Februar 2006
Az.: I ZR 272/02
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
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