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Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II |
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a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug
zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser
Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12.
Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03
-).
b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es
nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des
Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung
zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04
( LG Mannheim - AG Mannheim)
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:33 Uhr |