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Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II PDF Drucken E-Mail

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).
 b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 ( LG Mannheim - AG Mannheim)

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:33 Uhr
 

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