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Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“ PDF Drucken E-Mail

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit er-setzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall be-schädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz verein-bart, sind die hierfür erforderlichen Mehrauf-wendungen in der Regel als adäquate Scha-densfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-gleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 ( LG Regensburg - AG Regensburg)

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:33 Uhr
 

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