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Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“ |
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a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug
zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser
Kosten vom Schädiger nur insoweit er-setzt verlangen, als sie gemäß §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile
vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR
300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall be-schädigtes
Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz
verein-bart, sind die hierfür erforderlichen Mehrauf-wendungen in der
Regel als adäquate Scha-densfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge
unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-gleichs in Betracht kommen,
unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 ( LG Regensburg - AG
Regensburg)
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juni 2005 um 21:33 Uhr |