|
Bei Insolvenz innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung an den Gesellschafter haftet dieser zwingend |
|
|
|
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der
Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht
worden, das zuvor eigen-kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist
dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im
Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder
hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr
wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich
ver-mutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).
BGH
Urteil vom 30. Januar 2006
Az.: II ZR 357/03
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
|