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Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig |
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Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden
inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer
Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das
Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai
2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger
Wirtschaftsverband.
Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von
Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der
Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und
entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der
Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen,
die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den
Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem
Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren.
Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen
Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den
Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede
Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen,
wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten
Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers
stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen,
Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf
der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber
Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.
Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig
uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema
HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder
Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine
ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in
Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war
jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die
Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht
bekannt.
(Quelle: www.heise.de)
Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von
Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der
Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und
entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der
Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen,
die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den
Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem
Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren.
Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen
Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den
Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede
Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen,
wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten
Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers
stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen,
Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf
der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber
Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.
Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig
uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema
HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder
Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine
ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in
Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war
jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die
Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht
bekannt.
(Quelle: www.heise.de)
http://schwarz-steinert.de/undrecht/pdf/20040810095445.pdf
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 25. Mai 2005 um 15:59 Uhr |