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Im Mietvertrag vorbehaltene Neufestsetzung der Miete ist unwirksam |
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Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung
der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten
Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557
Abs. 4 BGB - unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges
Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der
Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer
Mieterhöhungsvereinbarung.
Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter
eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen
werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04,
zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH
Urteil vom 20. Juli 2005
Az.: VIII ZR 199/04
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 21. Februar 2006 um 14:43 Uhr |