Framing - was der BGH wohl nicht wusste ...
Der Bundesgerichtshof hat gestern das Urteil veröffentlicht, in dem er das Problem des Framing (einbinden von fremden Inhalten in die eigene Internetpräsentation) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Ob der konkrete Fall dazu aber geeignet ist, könnte zweifelhaft sein, weil dem BGH wohl nicht alle Tatsachen bekannt bzw. vorgetragen waren.
In den Gründen heißt es "Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "Youtube" abrufbar." Es geht also darum, dass die Klägerin behauptet hat, sie hätte zur Veröffentlichung des Films keine Zustimmung gegeben. Das scheint so nicht zu stimmen.
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BGH: Du musst dumm sterben.
Sind das überzeugende Argumente?
Aus einem aktuellen BGH Beschluss:
"Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen."
Der BGH und die Stasi Hochschule
Der Bundesgerichtshof hat jetzt dem Landgericht Chemnitz aufgegeben, sich mit den Studieninhalten der Juristischen Hochschule Potsdam Eiche auseinanderzusetzen. Das sei erforderlich, um zu klären, ob "durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Erkenntnisse vermittelt worden sind." Es geht in dem Streit nämlich darum, ob der Betreuer den - höheren - Stundensatz für Hochschulabsolventen erhält oder nicht. Nun ja, eine bestimmte Art der Betreuung - nämlich die durch die Stasi - konnte man dort wahrscheinlich studieren.
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